Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.08.2020Norm
WRG 1959 §10 Abs2Rechtssatz
Altlasten sollen aufgrund ihrer erheblichen Gefahren einer raschen Behandlung zugeführt werden. Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, dass eine Konzentration der Zuständigkeit [§ 17 Abs 2 ALSAG] bei einer Behörde eintritt. Es wird damit nicht nur dem Gedanken der Raschheit, sondern auch der Zweckmäßigkeit Rechnung getragen, da das für die verwaltungsbehördliche Behandlung einer Altlast erarbeitete Sach- und Fachwissen an einer Stelle erfasst wird und keine Parallelläufe auf Kosten der Effizienz stattfinden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Altlastenatlas; Zuständigkeitskonzentration;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.848.001.2019Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020