Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.07.2021Norm
WRG 1959 §9 Abs2Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 39 WRG ist entscheidend, dass die Maßnahme zwar Veränderungen des natürlichen Abflusses zur Folge, aber nicht zum Inhalt hat; eine Maßnahme, die intentional auf die Beeinflussung des Ablaufes des Oberflächengewässers abzielt, fällt nicht unter § 39 WRG, sondern unter § 9 Abs 2 WRG oder § 41 Abs 2 WRG (vgl Oberleitner/Berger, WRG4, § 39 Rz 11).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.540.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021