Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.04.2024Norm
WRG 1959 §32 Abs1Rechtssatz
Ungeachtet dessen, dass sich der [konkrete] gewässerpolizeiliche Auftrag explizit auf das [näher bezeichnete] Grundstück bezog […], kann bei vernünftiger Würdigung der Angelegenheit (und übertriebener Formalismus ist der österreichischen Rechtsordnung fremd) kein Zweifel bestehen, dass die von der Behörde intendierte Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur dadurch herbeigeführt werden konnte, dass die Tierhaltung [hier: Schweinehaltung] zur Gänze eingestellt würde, was mit einer bloß innerhalb derselben eingezäunten Anlage erfolgten örtlichen Verlagerung nicht bewirkt wird [Übertragbarkeit der Rsp des VwGH in baurechtlichen Angelegenheiten, zB VwGH Ra 2019/05/0116].
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Beseitigungsauftrag; gewässerpolizeilicher Auftrag; Ortsveränderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.187.001.2024Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024