Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.07.2021Norm
WRG 1959 §9 Abs2Rechtssatz
Schon die Möglichkeit einer Gefährdung der Ufer begründet die Bewilligungspflicht einer Wasserbenutzungsanlage; ob durch eine dem Stand der Technik entsprechende Gestaltung des Projektes diese Gefährdung hintangehalten bzw das Risiko wenigstens auf ein vertretbares Maß reduziert wird, hat keinen Einfluss auf die Bewilligungspflicht, sondern ist Voraussetzung der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.540.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021