TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/10 LVwG-AV-848/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §32 Abs1
ALSAG 1989 §17 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07.06.2019, ***, betreffend Erteilung einer Abänderungsbewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.07.2020 zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als Auflage 15b des Bescheides vom 07.06.2019 nunmehr lautet wie folgt:

„Die Fahrbahn für die Zu- und Abfahrt der LKW ist während der Bauphase ständig feucht zu halten, notfalls durch eine mechanische Befeuchtung, sodass Staubbildung bei den Fahrbewegungen weitgehend hintangehalten wird. Die Fahrgeschwindigkeit ist mit maximal 20 km/h zu wählen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit § 17 VwGVG neu festgelegt bis 30.09.2023.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

In der Altlastenatlas-VO, BGBl. II Nr. 232/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 295/2020, ist auf mehreren Grundstücken in der KG *** die Altlast „***“ eingetragen. Unter den Grundstücken befindet sich nunmehr auch jenes mit der Grundstücksnummer ***. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin dieses Grundstückes sowie des Grundstückes ***, beide KG ***.

Der Landeshauptmann von NÖ erteilte der C GmbH, ***, ***, mit Bescheid vom 29.09.2015, ***, gemäß §§ 10 und 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Sicherung der eingangs genannten Altlast durch Herstellung einer Oberflächenabdichtung, Sammlung und Versickerung des darauf anfallenden Niederschlagswassers, Errichtung einer ca. 370 m langen Tauchwand, Errichtung von Ölabschöpfbrunnen und Grundwassersanierung in Form einer Ölphasenabschöpfung bei gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen. Das Wasserbenutzungsrecht befristete die Behörde bis 30.09.2065, die Baubeginnsfrist legte sie bis 31.07.2017 und die Baufertigstellungsfrist bis 31.07.2020 fest. In einem weiteren Spruchpunkt (Teil II) bestellte die Behörde eine wasserrechtliche Bau- und Betriebsaufsicht (D, ***, ***). In Spruchpunkt Teil III erlegte die Behörde der C GmbH die Tragung von Verfahrenskosten auf.

Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten zur Sicherung der Altlast ergab sich, dass auch ein Teil des Grundstückes Nr. *** (nach Teilung nunmehr ***, KG ***) sowie die Wegparzelle Nr. *** kontaminiert sind. Es war die Notwendigkeit gegeben, einen Teil der Tauchwand auf diesen beiden Grundstücken zu verlegen. Die C GmbH stellte daher einen entsprechenden Antrag vom 06.06.2018 auf Änderung der Bewilligung vom 29.09.2015. Bei der Überarbeitung des Abänderungsprojektes konnte festgestellt werden, dass eine effizientere Ausgestaltung der Versickerungsanlage Nord möglich ist und stellte daher die Konsensinhaberin einen entsprechenden Antrag vom 04.04.2019 zur Bewilligung dieser Abänderung. Nach Durchführung einer Verhandlung am 24.04.2019 erließ dann die Landeshauptfrau von Niederösterreich den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.06.2019, ***.

Mit diesem Bescheid erhielt die C GmbH eine Bewilligung zur Abänderung der ursprünglich erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom 29.09.2015 im Hinblick auf die Sicherung der Altlast ***. Der angefochtene Bescheid umfasst die Bewilligung der Änderung des Herstellungsverfahrens für die Tauchwand, eine Änderung der Stabilisierung des Säureteers sowie der Tauchwandtrasse- und -länge, weiters eine Änderung der Anzahl der Ölabschöpfbrunnen, eine Vergrößerung der Oberflächenabdeckung, eine Änderung der Ableitung der Niederschlagswässer samt Versickerung und eine Änderung der Grundwasserbeweissicherung. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 10 und § 32 WRG 1959, die Fertigstellungsfrist legte die Behörde fest bis 31.07.2022.

Die Auflagen des angefochtenen Bescheides lauten wie folgt:

„13. Vor Baubeginn ist auf dem Grundstück Nr. *** vom ausgehärteten und zerkleinerten Tauchwandmaterial der Gesamtgehalt der Parameter gemäß ÖNORM S 2088-1 zu prüfen und der Behörde vorzulegen. Bei Auffälligkeiten ist darüber hinaus das Auslaugeverhalten zu prüfen.

15a. Kontaminationen, die im Zuge der Errichtung der Tauchwand an der Geländeoberfläche entstehen, sind ohne unnötigen Aufschub ordnungsgemäß zu beseitigen. Auf dem Grundstück Nr. *** ist nach Aushärten des Tauchwandmaterials bis zu einer Tiefe von 0,8 m GOK bzw. max. bis zur Humusunterkante, dieses zu entfernen und mit dem anstehenden Humusmaterial zu verfüllen.

15b. Im Zuge der Bauphase sind die Fahrwege durch laufende Befeuchtung so weit

staubfrei zu machen, dass die benachbarten Nutzungen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden können.

20. Als Grundwasseranstromsonden sind nunmehr die Sonden GW6, Sonde A, G1,

GW42, für GW5, GW7 und GW8 zumindest Dokumentation der KW-Phase

heranzuziehen. Als Grundwasserabstromsonden sind die Sonden GW13, G5, GW52 (als Ersatz für GW9), GW14, GW43 und GW53 vorzusehen.“

In Spruchteil II erstreckte die Behörde die Tätigkeit der wasserrechtlichen Bau- und Betriebsaufsicht auf die bewilligten Abänderungen. In einem Teil III erfolgte die Abweisung von Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie weiterer Personen, in Spruchteil IV wies die Behörde Einwendungen anderer Personen zurück und in Teil V erlegte sie der C GmbH Verfahrenskosten auf.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der Grundstücke *** und ***, rechtsanwaltlich vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde und brachte im Schriftsatz vom 10.07.2019 vor, als Beschwerdegründe Unzuständigkeit, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen. Die Zuständigkeit gemäß

§ 17 Abs. 2 ALSAG trete als Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau erst mit der Ausweisung der Altlast in der Altlastenverordnung ein. Von einer Altlast könne nach der Rechtsprechung erst dann die Rede sein, wenn eine Fläche nach Durchführung der Gefährdungsabschätzung in den Altlastenatlas eingetragen werde. Das Grundstück *** sei in dieser Verordnung nicht ausgewiesen. Damit sei dieses Grundstück keine Altlast, die Landeshauptfrau von Niederösterreich wäre inhaltlich zur Entscheidung über den Abänderungsantrag der *** nicht zuständig. Aufgrund der parzellenscharfen Abgrenzung der Altlastenausweisung bestehe auf Nachbargrundstücken keine Zuständigkeit der Altlastenbehörde. § 101 WRG 1959 sei nicht anwendbar, weil diese Bestimmung bloß verschiedene örtliche Wirkungsbereiche gleichgeordneter Behörden erfasse und den Fall verschiedener sachlicher Zuständigkeiten.

Die Beschwerdeführerin sei durch das bewilligte Projekt in ihrem Grundeigentum an den Grundstücken *** und *** sowie in allen ihr sonst gehörigen Grundstücken verletzt.

Es werde auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin Biolandbau mit besonderen Auflagen betrieben und werde durch das Projekt eine Gefährdung des Grundwassers befürchtet. Unklar wäre, wie die Baustellenführung samt deren Einschränkungen wäre, ebenso das prognostizierte Ausmaß der zeitlich in Anspruch genommenen Fläche. Es wäre sicherzustellen, dass eine Staubentwicklung verhindert werde, damit die Kultivierung, Aufbereitung und das Inverkehrbringen von Biolebensmitteln insbesondere Bioheil- und -Gewürzkräutern, nicht gefährdet werde. Eine Substanzvernichtung aufgrund beeinträchtigter Fotosynthese würde befürchtet. Weiters würde aufgrund der bei der Tauchwand verwendeten Bauchemikalien eine Grundwassergefährdung samt Ertragsvernichtung befürchtet.

Eine Auflage zur Einhaltung besonderer Sorgfaltspflicht seitens der Antragstellerin wäre dahingehend vorzuschreiben, dass bei der Zu- und Verarbeitung der Materialien für die Tauchwand und bei deren Herstellung mit größtmöglicher Sorgfalt gearbeitet werde und oberflächliche Verunreinigungen des Erdreiches abgetragen werden.

Es bestünde Sorge, dass die geplante Tauchwand negative Auswirkungen auf Grundwasserstand, -strömung, -qualität und -verfügbarkeit auch auf dem Grundstück *** haben werde. Dies gelte ebenso für einen geplanten Brunnenbau. Es wäre auch sicherzustellen, dass die Tauchwand einen Brunnenbau nicht verunmögliche. Es müsse vor Beginn der Bauarbeiten mit der Tauchwand eine verbindliche Zusage über einen Mindestabstand eines Brunnens zur Tauchwand bei einer geplanten Wasserentnahmemenge von 180 m³/h angegeben werden.

Eine Grundwasserkontamination der Grundstücke *** und *** sei durch das Projekt zu befürchten. Es sollten daher zusätzliche Beweissicherungssonden außerhalb der Tauchwand auf Grundstück *** entgegen der Grundwasserfließrichtung angeordnet werden. Es sei unverständlich, dass keine Kontrollsonde außerhalb der Tauchwand in Richtung Südosten vorgesehen wäre.

Es würden sich durch das Projekt auch negative Auswirkungen auf die Pflanzenqualität auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin ergeben, die zu einem Ertragsausfall führen würden, weil die Pflanzen nicht mehr den Qualitätsanforderungen des Biolandbaus genügen würden. Dies ergäbe sich wegen der negativen Auswirkungen auf das Grundwasser und wegen der Staubbelastung. Es käme zu einer mangelnden Fotosynthese aufgrund des Staubes und ebenso zu einer verminderten Bestäubungsleistung. Einwirkungen des Projektes auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin seien in den Gutachten nicht mehr geprüft worden. Es wäre auch nicht begründet worden, warum eine maßgebliche Veränderung der Grundwasserströmungsverhältnisse aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten wäre.

Daraufhin holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das agrartechnische Gutachten vom 09.12.2019 ein, welches den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen zugesendet wurde. Die Rechtsvertretungen der Beschwerdeführerin und der Konsensinhaberin erstatteten dazu jeweils eine Stellungnahme.

Die Beschwerdeführerin führte im Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 31.01.2020 aus, dass ihr der Bescheid vom 29.09.2015 nicht vorliege und nie zugestellt worden wäre. Dieser Bescheid wirke daher keinesfalls gegen die Beschwerdeführerin. Es läge ein Gesamtprojekt vor und wäre das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Vorhaben um das mit Bescheid vom 29.09.2015 erfasste Projekt zu ergänzen. Es würden sich daher die derzeit angenommenen 100 LKW Fahrbewegungen auf etwa 1.600 erhöhen, und wäre dies als eine wesensändernde Antragsänderung zu qualifizieren. Daher wäre die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Es beziehe sich das hier gegenständliche Projekt auf das Grundstück *** und müsse dieses als Fläche als Altlast ausgewiesen sein. Da dies nicht der Fall wäre, sei die belangte Behörde unzuständig gewesen.

Mit den Einwendungen würden Auswirkungen auf die Vegetation durch Veränderungen im Grundwasserspiegel und messbare Rückstände im Erntegut vorgebracht.

Ertragsvernichtungen wären Substanzgefährdungen, da eine Verunmöglichung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit vorliege. Auflage 13 sei nicht nachvollziehbar, weil nicht spezifiziert wäre, was „Auffälligkeiten“ seien und wie sowie nach welchen konkreten Parametern „das Auslaugeverhalten zu prüfen“ wäre.

Bei lebhaftem Baustellengeschehen würden grundwassergefährdende Materialien eingetragen und wäre daher die Auflage dahingehend zu spezifizieren, nach welchen Parametern das Auslaugeverhalten zu prüfen wäre und bei welchen Grenzwerten das Material nicht verwendet werden dürfe.

Auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei ein Brunnenbau beabsichtigt und gehe es darum, dass ein Brunnen nicht mehr beliebig auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin geschlagen werden dürfe. Das Grundeigentum dürfe nicht in seiner Substanz geschmälert werden, ebenso wenig die Wahrscheinlichkeit, in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Bewilligung für einen Brunnen zu erhalten.

Abschließend werden umfangreiche Ausführungen zum agrartechnischen Gutachten vom 09.12.2019 gemacht, etwa im Hinblick auf Mehrfachanträge und Grünbrache auf Grundstück ***. Es wird eine Substanzvernichtung in Form einer Nichtverwertbarkeit des Erntegutes, unter anderem Heil- und Gewürzkräuter, vorgebracht.

Die Vorschläge im agrartechnischen Gutachten hinsichtlich Reduktion der Staubentwicklung werden befürwortet (Befeuchtung, Fahrgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt). Abschließend wird auf die Erforderlichkeit eines operativen Ansprechpartners hingewiesen und auf eine Bauführung ausschließlich in der vegetationsfreien Zeit.

Daraufhin beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für 26.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, welche jedoch wegen der Corona-Pandemie wieder abberaumt wurde, nach neuerlicher Ausschreibung hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dann am 21.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Befragung der Rechtsvertretungen der Beschwerdeführerin und der Konsensinhaberin sowie eines Vertreters der Projektantin „Gruppe Wasser“ und Erstattung von Gutachten der

Amtssachverständigen aus dem Fachgebiet Geohydrologie, Altlasten und Verdachtsflächen sowie Agrartechnik.

Die Rechtsvertretung der Konsensinhaberin teilte mit Schreiben vom 20.07.2020 mit, dass der Firmenname von „C GmbH“ auf „E GmbH“ geändert wurde.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

f

In der Altlastenatlas-Verordnung ist die Altlast „***“ eingetragen, das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist mit Wirksamkeit vom 15.07.2020 ebenfalls in dieser Verordnung betreffend die genannte Altlast erfasst. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke *** und ***, beide KG ***.

Auf den Grundstücken *** und ***, beide KG *** (letzteres nunmehr *** und ***, wobei auf dem zweiteren die Kontaminationen sind), befinden sich Kontaminationen der gegenständlichen Altlast. Der ehemalige Deponiestandort liegt westlich des Grundstückes Nr. *** und damit seitlich im Grundwasserabstrom. Die Tauchwand reicht nicht in den Grundwasserstauer und werden die Grundwasserströmungsverhältnisse außerhalb nicht durch die Wand verändert. Eine negative Beeinträchtigung der Grundstücke *** und *** im Grundwasservorkommen ist hinsichtlich Ergiebigkeit und Qualität nicht gegeben. Die Tauchwand verläuft mit 165,4 m am Grundstück Nr. ***. Im Bereich der Tauchwand auf dem Grundstück *** ist auch gegenwärtig ein Brunnenbetrieb auf Grundstück *** nicht möglich. Die Tauchwand verhindert, dass auf dem Grundwasser aufschwimmendes Öl abströmt. Das Dichtwandmaterial enthält keine Chemikalien. Das Abänderungsprojekt entspricht dem Stand der Technik, die Auflage 13 ist ausreichend konkret. Einigkeit wurde darüber erzielt, dass die LKWs auf der unbefestigten Fläche (Zufahrtsstraße) entlang der Grundstücke *** und *** aufgrund freiwilliger Bereitschaft der Konsensinhaberin lediglich mit einer maximalen Geschwindigkeit von 20 km/h fahren werden.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Die Lage der Grundstücke zum Grundwasserstrom ergibt sich aus dem fachlich erstellten Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2020. Gleiches gilt für die nicht gegebene Beeinflussung der Strömung durch die Tauchwand und die nicht vorliegende Beeinträchtigung der Beschwerdeführergrundstücke hinsichtlich Quantität und Qualität des Grundwassers.

Der geohydrologische Amtssachverständige hält fachlich in dieser Verhandlung auch fest, dass es bei Durchführung der Sicherungsmaßnahmen bzw. Sanierungsmaßnahmen betreffend das Grundwasser zu keiner Beeinträchtigung der Grundwasserqualität außerhalb der Dichtwand kommt und im Falle einer unerwarteten Beeinträchtigung aufgrund der Grundwasserbeweissicherung umgehend Maßnahmen getroffen werden können. Er führt auch aus, dass durch die Maßnahmen auf jeden Fall eine Verbesserung und letztendlich auch Beseitigung einer Gefährdung für den Grundwasserabstrom eintreten wird. Der Amtssachverständige schließt eine negative Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Grundwasservorkommen sowohl betreffend Ergiebigkeit als auch Qualität aus. Konkret geht er davon aus, dass eine solche nicht zu erwarten ist. Dem wird von den Beschwerdeführervertretern fachlich nicht entgegengetreten.

Einzugehen war nur auf eine allfällige Beeinträchtigung der Grundstücke Nr. *** und ***, weitere Grundstücke der Beschwerdeführerin wurden nicht konkret angegeben.

Zum Tauchwandmaterial ist auf die fachkundige Aussage des Vertreters der Projektantin zu verweisen, wonach dieses keine Chemikalien enthält. Die Suspension wird von ihm als aus Zement mit einem Bindemittel, nämlich einem Tonmineral, bestehend beschrieben. Dem wurde nicht entgegengetreten.

Gleiches gilt für die Aussage des Vertreters der Projektantin, wonach die Wand zur Zurückhaltung von im Grundwasser aufschwimmendem Öl diene.

Der geohydrologische Amtssachverständige führt in der Verhandlung gutächtlich weiters aus, dass auch schon jetzt im Bereich der Tauchwand kein Bewässerungsbrunnen betrieben werden kann. Er hält dann fest, dass durch die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen es zu einer eindeutigen Verbesserung der qualitativen Verhältnisse im Grundwasserabstrom kommen wird. Ein Nachweis dazu wird sich erst in darauffolgenden Monaten im Abstrom in den Grundwassermessstellen nachweisen lassen.

Zum Stand der Technik hat der Altlasten- und Verdachtsflächen-Amtssachverständige in der Verhandlung am 21.07.2020 fachlich ausgeführt. Er untermauert diesen damit, dass bei Altlasten eine Variantenstudie durchgeführt wird und das gegenständliche Projekt von der F GmbH geprüft wurde. Weiters steht fest, dass für die Sicherungsmaßnahmen eine Förderung der *** gegeben wird und auch diese Stelle das Sicherungsprojekt im Hinblick auf eine Tauglichkeit zur Zielerreichung geprüft hat.

Zur Auflage 13 hat der Amtssachverständige für Altlasten und Verdachtsflächen in der Verhandlung klar dargelegt, was diese Auflage bedeutet. Zunächst wird das Tauchwandmaterial auf seine Zusammensetzung nach der ÖNORM S 2088-1, Tabelle 2, geprüft, und bei Überschreitungen von Prüfwerten dann anschließend eine zusätzliche Analyse hinsichtlich des Auslaugeverhaltens des Tauchwandmaterials durchgeführt, wofür Tabelle 3 der ÖNORM heranzuziehen ist. Aus fachlicher Sicht beurteilt der Amtssachverständige die Auflage 13 als für einen Fachkundigen ausreichend klar und verständlich formuliert.

Zur Unmöglichkeit des Betreibens eines Brunnens für Bewässerungszwecke auf dem Grundstück *** führt der geohydrologische Amtssachverständige in der Verhandlung ergänzend aus, dass der Grund im Bestehen der Verunreinigungen und nicht in der Errichtung der Dichtwand liegt.

Zur Auflage 15b betreffend Staubvermeidung führt der agrartechnische Amtssachverständige in der Verhandlung aus, dass eine solche durch laufende Befeuchtung der Fahrwege während der LKW-Fahrten vermieden werden kann. Die Einhaltung einer maximalen Fahrgeschwindigkeit der LKWs mit 20 km/h auf der Strecke des Zufahrtsweges im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin basiert auf der freiwilligen Bereitschaft der Konsensinhaberin.

Zur Staubbelastung hat der agrartechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung die Auflage 15b des angefochtenen Bescheides präzisiert.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Benutzung des Grundwassers.
§ 10.

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) ...

...

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) …

…“

Weiters relevant ist folgende Bestimmung aus dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG):

„Zwangsrechte
§ 17.

(1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.

(3) Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie nach Abs. 3 ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.

(4) Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist § 16 sinngemäß anzuwenden.

(5) Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (§ 18 Abs. 1) und die betroffenen Gemeinden.“

Die Beschwerdeführerin meint, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides deshalb nicht gegeben gewesen wäre, da im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.06.2019 das Grundstück ***, KG ***, welches von dieser Entscheidung betroffen ist, nicht in der Altlastenatlasverordnung als Altlast ausgewiesen war.

Rechtsnormen sind primär nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ziel ist dabei, eine konkrete Aussage zu treffen, wie der Text zu verstehen ist. Bei Anwendung dieser Auslegungsregel auf die hier gegenständliche Bestimmung der Zuständigkeitskonzentration in § 17 Abs. 2 ALSAG ergibt sich, dass die Konzentration mit der Ausweisung der Altlast in der Altlastenatlasverordnung begründet wird. Dass ein Grundstück, für welches ein behördliches Handeln im Zusammenhang mit einer Altlast in Form eines Bescheides als erforderlich erachtet wird, gleichfalls in dieser Verordnung ausgewiesen sein muss, kann dem Normtext nicht entnommen werden. Es genügt daher, wenn überhaupt eine Altlastenausweisung erfolgt ist.

In § 17 Abs. 1 ALSAG ist geregelt, dass der Landeshauptmann zuständige Behörde ist, wenn über notwendige Maßnahmen etwa zur Sicherung von Altlasten nach gewissen Bestimmungen, unter anderem des WRG 1959, zu entscheiden ist. Die hier anzuwendenden Regelungen des WRG 1959, nämlich § 32 WRG 1959, bewirken, dass konkret die Landeshauptfrau von NÖ zuständig zur Erlassung von Bescheiden nach dieser Gesetzesstelle wird, wenn eine Altlastenausweisung vorliegt. Maßnahmen, die zur Sicherung oder Sanierung einer Altlast notwendig sind, können auch auf von der Ausweisung in der Verordnung nicht erfassten Grundstücken durchzuführen sein. Es muss sich aber dabei um Maßnahmen handeln, die für die Sicherung oder Sanierung einer Altlast benötigt werden. Dabei ist etwa an die Beseitigung von Kontaminationen, welche sich von der Altlast auf die ausgewiesenen Grundstücke ausbreiten, oder an die Setzung von Sonden zur Beweissicherung zu denken.

Im konkreten Fall erstrecken sich die Verunreinigungen der Altlast *** auch auf das Grundstück ***, KG ***. Um diese Kontaminationen zu erfassen, ist mit dem angefochtenen Bescheid einerseits die Verlegung der Tauchwandtrasse über dieses Grundstück bewilligt, und andererseits in dessen Auflage 15a die Entfernung von Kontaminationen an der Geländeoberfläche bis in eine Tiefe von

0,8 m, welche durch die Errichtung der Tauchwand entstehen, geregelt worden.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde war daher im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.06.2019 gegeben.

Ein weiteres Argument für die Heranziehung der Wortinterpretation lässt sich daraus ableiten, dass Altlasten aufgrund ihrer erheblichen Gefahren einer raschen Behandlung zugeführt werden sollen. Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, dass eine Konzentration der Zuständigkeit bei einer Behörde eintritt. Es wird damit nicht nur dem Gedanken der Raschheit, sondern auch der Zweckmäßigkeit Rechnung getragen, da das für die verwaltungsbehördliche Behandlung einer Altlast erarbeitete Sach- und Fachwissen an einer Stelle erfasst wird und keine Parallelläufe auf Kosten der Effizienz stattfinden.

Dem Beschwerdeführervertreter ist mit seiner Argumentation, dass nach Rechtskraft des Änderungsbescheides dieser eine Einheit mit dem zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheid bilde, insoferne Recht zu geben, als in diesem Zeitpunkt beide Bescheide, da rechtskräftig, Bestand der Rechtsordnung sind. Daraus lässt sich aber für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da nur dann ihre Parteistellung begründet werden kann, wenn durch ein Projekt, konkret das Abänderungsprojekt, in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen wird. Eine nachträgliche Begründung der Parteistellung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren durch Erlassung eines nachfolgenden (abändernden) Bescheides ist gesetzlich nicht vorgesehen, auf § 42 Abs. 1 AVG und den dort geregelten Verlust der Parteistellung wird hingewiesen. Aus § 42 Abs. 3 AVG ergibt sich, dass nach Rechtskraft der Entscheidung auch keine nachträgliche Geltendmachung von nicht oder nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen zulässig ist.

Das Beschwerdevorbringen, es wäre eine Auflage hinsichtlich Einhaltung einer besonderen Sorgfaltspflicht bei der Herstellung der Tauchwand und zur Vermeidung oberflächlicher Verunreinigungen vorzuschreiben, ist mit der Auflage 15a des angefochtenen Bescheides entkräftet. Nach dieser Auflage sind Kontaminationen im Zusammenhang mit der Errichtung der Tauchwand auf dem Grundstück *** bis in eine Tiefe von 0,8 m zu beseitigen. Für die Herstellung der Dichtwand regelt Auflage 13 des angefochtenen Bescheides, wie bereits oben ausgeführt, detailliert die Vorgehensweise.

Da die Dichtwandsuspension zur Herstellung der Tauchwand ohne Chemikalien hergestellt wird, führt das Vorbringen einer Grundwassergefährdung durch die Verwendung von Bauchemikalien bei Herstellung der Tauchwand nicht zum Ziel.

Zum Vorbringen hinsichtlich zukünftigem Brunnenbau auf dem Grundstück *** wird auf das geohydrologische Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 verwiesen. Der Amtssachverständige führt darin aus, dass die Errichtung eines bewilligbaren Nutzwasserbrunnens auf diesem Grundstück bei ausreichendem Abstand möglich ist. Weiters hält er fest, dass bei einem Abstand von mehreren 10 m kein Widerspruch zum Sicherungsprojekt gegeben ist und auf jeden Fall durch die Herstellung der Dichtwand und den Betrieb der Sicherung der Altlast eine Verbesserung der Situation im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Brunnenerrichtung eintritt.

Daraus ergibt sich, dass die derzeitige Situation vor Ort und damit auch beim Grundstück *** eine durch vorhandene Kontaminationen schlechtere ist, als nach Durchführung der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten ergänzenden und den ursprünglichen Bescheid vom 29.09.2015 abändernden Maßnahmen. Es kann damit nur eine Verbesserung eintreten.

In diesem Zusammenhang ist auch auf obige Ausführungen (Seite 10 oben) hinsichtlich der derzeitigen Situation bei Herstellung eines Bewässerungsbrunnens im Nahebereich der Tauchwand zu verweisen, nämlich, dass ein Brunnen in diesem Bereich auch gegenwärtig aus geohydrologischer Sicht nicht möglich ist.

Gleiches gilt aus geohydrologischer Sicht auch für einen auf Grundstück *** zu errichtenden Bewässerungsbrunnen, da dieser dann im Verunreinigungskörper oder zumindest im Nahebereich eines solchen zu liegen kommen würde. Dies begründet der Amtssachverständige damit, dass Verunreinigungen bestehen, welche zu einer negativen Beurteilung einer Brunnenerrichtung führen würden, und nicht die Errichtung der Dichtwand zu dieser Beurteilung führen würde.

Auf die neue Auflage 20 des angefochtenen Bescheides ist hinsichtlich der Beweissicherung zu verweisen, und sind nach dieser Auflage auch weitere Beweissicherungssonden zusätzlich zu jenen, welche mit dem (Stamm-)Bescheid vom 29.09.2015 vorgeschrieben wurden, hinzugekommen. Darüber Hinausgehendes wird vom geohydrologischen Amtssachverständigen nicht gefordert.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerseite hinsichtlich Ertragsausfall oder zumindest Verminderung des Ertrages durch Staubbelastungen des gegenständlichen Projektes führt nicht zum Ziel, da derartiges im WRG 1959 nicht als wasserrechtlich geschütztes Recht normiert ist. Die mit dem Vorbringen geltend gemachte Verletzung der Substanz des Grundeigentums und damit eines subjektiv öffentlichen Rechts iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 trifft nicht zu, da nach der Judikatur eine Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellt.

Die Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit ist einem Eingriff in die Substanz des Grundeigentums iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht gleichzusetzen (vgl. VwGH vom 03.10.2017, Ra 2017/07/0080).

Es handelt sich dabei lediglich um mögliche anlagenbedingte sekundäre Einwirkungen. Derartige stellen aber keinen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz dar (vgl. VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/07/0057).

Negative Auswirkungen auf den Anbau durch die Tauchwandherstellung schließt der agrartechnische Amtssachverständige in seinen fachlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 aus.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, es wäre vom Amtssachverständigen nicht begründet worden, warum eine maßgebliche Veränderung der Grundwasserströmungsverhältnisse nicht zu erwarten wäre, ist auf obige Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen hinzuweisen, wonach die Lage der Beschwerdeführergrundstücke grundwasserstromseitlich und nicht im Abstrom ist. Ergänzend dazu hat der geohydrologische Amtssachverständige in der Verhandlung ausgeführt, dass die Tauchwand derart hergestellt ist, dass sie nicht bis in den Grundwasserstauer reicht und damit ein Unterströmen durch das Grundwasser ausreichend möglich ist, weshalb es zu keiner Veränderung der Strömungsverhältnisse außerhalb kommt.

Zur Befürchtung im Schriftsatz der Beschwerdeführerrechtsvertretung vom 31.01.2020, es könnten bei lebhaftem Baustellengeschehen grundwassergefährdende Materialien eingetragen werden ohne ein Prüfungsergebnis hinsichtlich der Parameter abzuwarten, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach von auflagenkonformem Verhalten eines Konsensinhabers auszugehen ist (vgl. VwGH vom 20.09.2001, 97/07/0019).

Betreffend die dargelegten Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Grundwassers auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin kann weiters auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, wonach nicht jede auch nur denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte dazu führt, dass eine Bewilligung nicht erteilt werden kann, erst ein entsprechend hohes Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung führt zu diesem Ergebnis (vgl. VwGH vom 18.01.2001, 2000/07/0090).

Zur im Schriftsatz der Beschwerdeführerrechtsvertretung vom 31.01.2020 geforderten Nennung eines operativen Ansprechpartners durch die Konsensinhaberin ist anzumerken, dass eine Person mit einer derartigen Funktion das im Spruchteil II des angefochtenen Bescheides vom 07.06.2019 bestellte wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan (D) ist. Dieses Organ wird von der Behörde bestellt.

Die Neuformulierung der Auflage 15b des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus den fachlichen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 und aus der Bereitschaft der Konsensinhaberin zur Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit der LKWs von 20 km/h.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Altlastenatlas; Zuständigkeitskonzentration;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.848.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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