IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19. Juli 2023, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung A) zu Recht erkannt: I.a. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: römisch eins.a. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeände... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.05.2024 Norm: WRG 1959 §10 Abs2 WRG 1959 §40 Abs1 WRG 1959 §102 Abs1 litb WRG 1959 § 10 heute WRG 1959 § 10 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 WRG 1959 § 10 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997 ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07.06.2019, ***, betreffend Erteilung einer Abänderungsbewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.07.2020 zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß §... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.08.2020 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs1ALSAG 1989 §17 Abs2
Rechtssatz: Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 17 Abs 2 ALSAG wird mit der Ausweisung der Altlast in der Altlastenatlasverordnung begründet. Dass ein Grundstück, für welches ein behördliches Handeln im Zusammenhang mit einer Altlast in Form eines Bescheides als erforderlich erachtet wird, gleichfalls ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 10.08.2020 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs1ALSAG 1989 §17 Abs2
Rechtssatz: Altlasten sollen aufgrund ihrer erheblichen Gefahren einer raschen Behandlung zugeführt werden. Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, dass eine Konzentration der Zuständigkeit [§ 17 Abs 2 ALSAG] bei einer Behörde eintritt. Es wird damit nicht nur dem Gedanken der Raschheit, sondern auch... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.06.2018, ***, betreffend Grundwasserentnahme aus zwei Bohrbrunnen zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Bauvollendungsfr... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 04.12.2018 Norm: WRG 1959 §5 Abs2WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §12 Abs4
Rechtssatz: Nach § 12 Abs 4 WRG 1959, welche für bloße Grundwasserentnahmen maßgeblich ist, steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betreffende Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleib... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 04.12.2018 Norm: WRG 1959 §5 Abs2WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §12 Abs4
Rechtssatz: Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, kann der Grundeigentümer wegen einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwasser... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 04.12.2018 Norm: WRG 1959 §5 Abs2WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §12 Abs4
Rechtssatz: Befürchtungen oder Vermutungen sind nicht als geeignete Einwendungen zu werten (VwGH Ra 2015/04/0020). Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Grundwasserentnahme; Anmerkung VwGH 26.11.2020, Ra 2019/07/0017-14, Zurückwe... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 10.06.2014, ***, betreffend Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der westliche Seitenstrang au... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 03.07.2018 Norm: WRG 1959 §10 Abs1WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §12 Abs2
Rechtssatz: Die Beeinträchtigung des Erholungswertes eines Gartens und eines Biotops ist keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959. Eine wasserrechtlich relevante Benützung des Grundeigentums im Sinne dieser Gesetzesstelle, setzt einen projektgemäß vorgeseh... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 03.07.2018 Norm: WRG 1959 §10 Abs1WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §12 Abs2
Rechtssatz: Bloße Vermutungen sind nicht geeignet, um die Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes erfolgreich geltend machen zu können. Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Wasserbenutzungsrecht; Drainageanlage; Gefährdung; Grundwasser... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 03.07.2018 Norm: WRG 1959 §10 Abs1WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §12 Abs2
Rechtssatz: Für das Vorliegen einer Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes, welches auf einer Grundwassernutzung beruht, gibt es keine Geringfügigkeitsschwelle. Es ist daher jede - auch geringfügige - Einwirkung eine Verletzung dieses geschützten Rechtes. ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von A und B, sowie von D und E, alle vertreten durch Rechtsanwalt C, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 21.09.2017, ***, in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht: 1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (V... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von GS, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 13.02.2015, WUW2-WA-1513/001, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.07.2017 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs2 litcWRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Ergibt sich die Bewilligungspflicht einer Maßnahme bereits aus § 32 Abs. 2 lit. c WRG, ist nicht mehr näher zu untersuchen, ob eine bloß geringfügige Einwirkung iSd § 32 Abs. 1 WRG vorliegt (vgl. VwGH vom 25.11.1999, 98/07/0091). Schlagworte Umweltrecht; W... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.07.2017 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs2 litcWRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Unter einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme – sofern diese einer Bewilligung überhaupt zugänglich ist – sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Ma... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 11.07.2017 Norm: WRG 1959 §10 Abs2WRG 1959 §32 Abs2 litcWRG 1959 §138 Abs1 lita
Rechtssatz: Der wasserpolizeiliche Auftrag ist an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung (Grundwasserteich) zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen ... mehr lesen...