TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/22 LVwG-AV-2375/001-2023

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Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §40 Abs1
WRG 1959 §102 Abs1 litb
  1. WRG 1959 § 40 heute
  2. WRG 1959 § 40 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 40 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 40 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 40 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 19. Juli 2023, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

A) zu Recht erkannt:

I.a. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:römisch eins.a. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

1. Die beantragten Wasserhaltungsmaßnahmen gemäß § 40 Abs. 1 WRG 1959 werden auf die Dauer von maximal einem Jahr innerhalb des Zeitraumes bis zum 30. April 2030 bewilligt. 1. Die beantragten Wasserhaltungsmaßnahmen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 werden auf die Dauer von maximal einem Jahr innerhalb des Zeitraumes bis zum 30. April 2030 bewilligt.

2. Die Wasserhaltung, wobei die Entnahme aus 12 Brunnen erfolgt, dient projektsgemäß nur zur Herstellung des in den Projektsunterlagen beschriebenen Tiefgeschoßes, nicht jedoch zur Ermöglichung der Herstellung von Liftschächten in größerer Bautiefe. Eine allfällige Wasserhaltung für diese Bauwerke ist daher nicht Gegenstand dieser Bewilligung.

3. Die Wiederversickerung des im Zuge der Wasserhaltung geförderten Wassers erfolgt über die in den Projektsunterlagen dargestellten Sickerschächte im südöstlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Die Sickerschächte werden jedenfalls nicht näher an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin A herangerückt, als dies in den Projektsunterlagen vorgesehen ist.

4. Als Termin für die späteste Bauvollendung der für die Wasserhaltung (Entnahme und Wiederversickerung) erforderlichen Anlagen wird der 30. April 2029 bestimmt.

5. Folgende zusätzliche Auflage wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin (Beweissicherung des Hausbrunnens auf Grundstück Nr. ***, KG ***) erteilt:

Im Brunnen A soll ein Datenlogger mit Aufzeichnungsintervall des Grundwasserspiegels von einer Stunde eingebaut werden. Die Aufzeichnung hat einen Monat vor Beginn der Eingriffe in das Grundwasser zu beginnen. Die Aufzeichnungen sind seitens des Konsenswerbers elektronisch zu sichern und nach Abschluss der Bauarbeiten im Grundwasserschwankungsbereich der Wasserrechtsbehörde in elektronischer Form (CSV-Datei) zu übermitteln. Die Grundwasserspiegel sind alle zwei Monate manuell zu kontrollieren, wobei diese Kontrolle so zu erfolgen hat, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben ist, dass sie dabei ist und dies nachvollziehen kann. Bei der Kontrolle ist gegebenenfalls der Datenlogger neu zu justieren (bei festgestellten Differenzen zwischen Lichtlotmessung und Datenlogger).

I.b. Soweit dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht durch die vorstehenden Punkte Rechnung getragen wurde, wird die Beschwerde gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen.römisch eins.b. Soweit dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht durch die vorstehenden Punkte Rechnung getragen wurde, wird die Beschwerde gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen.

II.      Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

und B) beschlossen:

I.  Die Anträge der Beschwerdeführerin, die C gesellschaft m.b.H. bzw. die Bezirkshauptmannschaft Melk zu Geldleistungen zu verpflichten, werden zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2, 12, 40 Abs. 1 und 3, 72 Abs. 1, 102 Abs. 1 lit. b, 111 Abs. 1, 112 Abs. 1, 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)Paragraphen 10, Absatz eins und 2, 11 Absatz eins und 2, 12, 40 Absatz eins und 3, 72 Absatz eins,, 102 Absatz eins, Litera b,, 111 Absatz eins,, 112 Absatz eins,, 117 Absatz eins und 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF)

§§ 13 Abs. 8, 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs.1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Paragraphen 13, Absatz 8,, 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF)
§§ 24 Absatz eins,, 27, 28 Absatz eins und 2, 31 Absatz , VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)
§ 25a Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF)
Art. 132 Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Die C gesellschaft m.b.H. (in der Folge: die Beschwerdegegnerin bzw. Antragstellerin) beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Wohngebäude mit 71 Wohneinheiten zu errichten. Für die Herstellung des Tiefgeschoßes mit einer Aushubtiefe von bis ca. 4 m unter dem Baunull (219,15 müA) ist die Vornahme einer Wasserhaltung auf die Dauer von höchstens einem Jahr vorgesehen. Die Herstellung zumindest des Tiefgeschoßes soll bis spätestens 30. April 2030 abgeschlossen sein. Die Wasserhaltungsmaßnahmen (Entnahme von maximal 16 l/s bzw. 1382 m²/d und anschließende Wiederversickerung im südöstlichen Bereich des Baugrundstückes) sind in den Projektsunterlagen näher dargestellt, welche einen wesentlichen Bestandteil des darüber von der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) erteilten Bewilligungsbescheides vom 19. Juli 2023, ***, bilden. Einschränkend bzw. präzisierend gegenüber den Projektsunterlagen ist eine Wasserhaltung zur Errichtung von Liftschächten, welche eine größere Bautiefe als das Tiefgeschoss erfordern, nicht vorgesehen und soll die Wasserhaltung aus exakt 12 Entnahmebrunnen im Bereich der Baugrubensohle erfolgen.

1.2. A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, auf dem sich Gebäude sowie ein Hausbrunnen befinden, welcher (nur) zur Nutzwasserversorgung (konkret zum Gartengießen) verwendet wird, zumal die Liegenschaft an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen ist.

1.3. Eine Beeinflussung der Nutzbarkeit des Brunnens der Beschwerdeführerin im Rahmen des zulässigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes ist durch die projektsgemäße Durchführung der gegenständlichen Wasserhaltungsmaßnahmen nicht zu befürchten. Bei mittleren Grundwasserspiegeln wird die zu erwartende künstliche Absenkung des Grundwasserspiegels deutlich kleiner als 10 cm sein, unter der natürlichen Grundwasserschwankungsbreite liegen und voraussichtlich gar nicht nachweisbar sein. Bei natürlich niedrigeren Grundwasserspiegeln wird der Einfluss auf den Brunnen der Beschwerdeführerin noch geringer sein, wobei bei extrem niedrigen Grundwasserspiegeln überhaupt keine Wasserhaltung erforderlich sein würde. Bei höheren natürlichen Grundwasserständen würde auch bei Wasserhaltung ein höherer Wasserstand im Brunnen als bei mittleren Grundwasserverhältnissen bestehen und damit ebenfalls die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Hausbrunnens gegeben sein.

Diese Prognose gilt jedenfalls für den gesamten Zeitraum bis zum 30. April 2030 (vorgesehenes spätestes Ende der Wasserhaltung), und selbst bei in diesem Zeitraum denkbaren Veränderungen der natürlichen Verhältnisse, namentlich mögliche Auswirkungen des Klimawandels.

Die fachliche Beurteilung, der die oben beschriebene Einschätzung zu Grunde liegt, beruht auf homogenen Untergrundverhältnissen; eventuelle Abweichungen davon sind nicht vorhersehbar. Zur Feststellung und Dokumentation derartiger nicht vorhersehbarer Umstände ist die Vornahme einer Beweissicherung wie folgt geeignet:

„Im Brunnen A soll ein Datenlogger mit Aufzeichnungsintervall des Grundwasserspiegels von einer Stunde eingebaut werden. Die Aufzeichnung hat einen Monat vor Beginn der Eingriffe in das Grundwasser zu beginnen. Die Aufzeichnungen sind seitens des Konsenswerbers elektronisch zu sichern und nach Abschluss der Bauarbeiten im Grundwasserschwankungsbereich der Wasserrechtsbehörde in elektronischer Form (CSV-Datei) zu übermitteln. Die Grundwasserspiegel sind alle zwei Monate manuell zu kontrollieren, wobei diese Kontrolle so zu erfolgen hat, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben ist, dass sie dabei ist und dies nachvollziehen kann. Bei der Kontrolle ist gegebenenfalls der Datenlogger neu zu justieren (bei festgestellten Differenzen zwischen Lichtlotmessung und Datenlogger).“

Eine Beeinträchtigung der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin vorhandenen Gebäude durch Grundwasserspiegelanhebungen in Folge der Wiederversickerung des geförderten Wassers ist – bei projektsgemäßer Positionierung der Versickerungseinrichtungen – nicht zu erwarten.

1.4. Über das (später im Zuge des Beschwerdeverfahrens modifizierte) Ansuchen der Beschwerdegegnerin erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Juli 2023, ***, eine wasserrechtliche Bewilligung für den Zeitraum 01. September 2023 bis 30. April 2025, wobei dieser Termin gleichzeitig als Ende der Bauvollendungsfrist sowie des „Wasserbenutzungsrechtes“ festgelegt wurde.

Im Bewilligungsbescheid werden die vorgelegten Projektsunterlagen zum wesentlichen Bescheidbestandteil erteilt; der Spruch des Bescheides enthält eine Projektsbeschreibung sowie Auflagen, welche auch eine Beweissicherung unter anderem in Bezug auf den Brunnen der Beschwerdeführerin vorsehen. Die Sachentscheidung stützte die belangte Behörde auf die §§ 10, 11, 12, 13, 14, 32, 105 und 112 WRG 1959.Im Bewilligungsbescheid werden die vorgelegten Projektsunterlagen zum wesentlichen Bescheidbestandteil erteilt; der Spruch des Bescheides enthält eine Projektsbeschreibung sowie Auflagen, welche auch eine Beweissicherung unter anderem in Bezug auf den Brunnen der Beschwerdeführerin vorsehen. Die Sachentscheidung stützte die belangte Behörde auf die Paragraphen 10,, 11, 12, 13, 14, 32, 105 und 112 WRG 1959.

In der Begründung werden die im Verfahrensverlauf abgebenden Gutachten auszugsweise zitiert (Befund und von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen finden sich im Spruch – unter dem Titel „Projektsbeschreibung“ bzw. „Auflagen“). Weiters ist in der Begründung vom Ergebnis des Parteigehörs die Rede und findet sich schließlich der Formelsatz: „da das Verfahren somit ergeben“ hätte, „dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch bestehende Rechte verletzt“, hätte die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden dürfen.

Eine mündliche Verhandlung hatte die belangte Behörde nicht durchgeführt. Im Zuge des Verfahrensverlaufs war die belangte Behörde zunächst nicht davon ausgegangen, dass sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ein Nutzwasserbrunnen befindet; aufgrund einer telefonischen Intervention der Beschwerdeführerin wurde deren Brunnen – ohne weitere Befassung des geohydrologischen Sachverständigen - schließlich in die Reihe der zur beweissichernden Anlagen aufgenommen.

1.5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der sich die – nunmehr anwaltlich vertretene – Einschreiterin erkennbar gegen das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung ihres Hausbrunnens und gegen die Modalitäten der vorgeschriebenen Beweissicherung wendet. So wird vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid die „Rechte der Nachbarin“ nicht schütze und die Auflagen sanktionslos wären. Auch sei nicht geregelt, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, jemand das Betreten des Grundstückes zum Zwecke der Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen zu gestatten.

Schließlich wird begehrt, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu versagen bzw. subsidiär der Antragstellerin eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, Ersatzleistungen für Maßnahmen der Beweissicherung zuzusprechen sowie weitere näher genannte Vorschreibungen betreffend die Beweissicherung zu treffen. Schließlich möge die belangte Behörde verpflichtet werden, ihr die mit dem Rechtsmittel verbundene Pauschalgebühr in Höhe von € 30,- zu ersetzen.

1.6. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.7. Dieses gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Äußerung, in der diese die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde begehrte. Weiters wurde ein Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen D eingeholt und am 06. Mai 2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der das Gutachten erörtert und die Parteien gehört wurden. Die Beschwerdegegnerin konkretisierte ihr Vorhaben unter Berücksichtigung der seit Erteilung der seit Ersteinreichung verstrichenen Zeit, wobei erklärt wurde, dass die Wasserhaltung lediglich zur Herstellung des Tiefgeschosses (ohne weitergehender Maßnahmen für Liftschächte), die Entnahme über 12 Brunnen und die Wiederversickerung über Schluckbrunnen erfolgen solle, die jedenfalls nicht weiter an das Grundstück der Beschwerdeführerin herangerückt werden sollen. Hinsichtlich der durchzuführenden Beweissicherung wurde eine Einigung der Parteien auf Basis eines Vorschlages des geohydrologischen Amtssachverständigen erzielt.

2.   Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den undenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Das Vorhaben selbst resultiert aus den vorgelegten Projektsunterlagen modifiziert im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Soweit es um die Auswirkungen des Vorhabens auf den Brunnen bzw. die Liegenschaft der Beschwerdeführerin geht, folgt das Gericht dem schlüssigen Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen D, welches mit den Parteien erörtert und dem von keiner Seite entgegengetreten wurde. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Verhandlung Gelegenheit gegeben wurde, ein Gegengutachten vorzulegen bzw. zu beauftragen. Von dieser Gelegenheit wurde kein Gebrauch gemacht und wurden (auch in diesem Zusammenhang) im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Aus dem Gutachten ergibt sich nachvollziehbar, dass eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens im Rahmen der praktizierten bzw. zu erwartenden Nutzung für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, wie von der Beschwerdeführerin auch gegenüber dem Amtssachverständigen angegeben, unter den vorhersehbaren Verhältnissen nicht zu erwarten ist. Dies betrifft alle in Betracht kommenden Grundwasserkonstellationen einschließlich der denkbaren Extremsituationen, etwa im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Es macht daher für die mögliche Beeinträchtigung fremder Rechte keinen Unterschied, ob die Wasserhaltung, wie ursprünglich vorgesehen bis zum April 2025 bzw. wie nun geplant bis 30. April 2030 erfolgen wird.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung

von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.Paragraph 10, (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(…)

§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.Paragraph 11, (1) Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsmäßige Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke.

(…)

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten.

§ 40. (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.Paragraph 40, (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(…)

(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 3 und 4, bei der Auflassung jene des Paragraph 29, sinngemäß Anwendung.

(…)

§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten habenParagraph 72, (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben

  1. a)Litera a
    zu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
  2. b)Litera b
    zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
  3. c)Litera c
    zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
  4. d)Litera d
    zur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
  5. e)Litera e
    zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
  6. f)Litera f
    zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes,
  7. g)Litera g
    zur Errichtung, Erhaltung und für den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie zur Vornahme von Beobachtungen und Messungen sowie
  8. h)Litera h
    zur Durchführung der Gewässeraufsicht
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (Paragraph 117,), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.

(2) Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117)(2) Die Ersatzansprüche (Absatz eins,) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (Paragraph 117,)

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:

        (…)

  1. b)Litera b
    diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17,, 109) geltend machen;
    ferner
  2. (…)Absatz …

(…)

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.Paragraph 111, (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(…)

§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.Paragraph 112, (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht.

(…)

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.Paragraph 117, (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(…)

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(…)

AVG

§13 (…)

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

§ 31. (1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

(…)

Art. 133. (…)Artikel 133, (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.     Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Gegenstand des Vorhabens der Beschwerdegegnerin ist eine sogenannte Bauwasserhaltung, welche dazu dient, durch Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich der Baugrube eine Bauführung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme zur künstlichen Herabsetzung des Wassergehaltes eines Gebietes, welche der Bewilligungspflicht nach § 40 Abs. 1 WRG 1959 unterliegt (vgl. VwGH 16.11.2017, Ro 2016/07/0004). Soweit die belangte Behörde diese Anlage als Wasserbenutzungsanlage nach § 10 WRG 1959 beurteilte, war dies rechtlich verfehlt; freilich ändert dies am Antragsgegenstand und der Sache des Verfahrens nichts; das Gericht ist daher berechtigt, die Rechtsgrundlage zu korrigieren. Freilich resultiert daraus, dass die Bestimmungen über die Wasserbenutzungsanlagen in diesem Zusammenhang keine Anwendung finden; so kommt schon aus diesem Grund zum Beispiel die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 11 Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.06.1972, 177/72). Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit der Wiederversickerung möglicherweise verbundene qualitative Einwirkung auf das Grundwasser dem Regime des § 32 leg. cit. zu unterstellen ist, zumal sich die vorliegende Beschwerde erkennbar ausschließlich auf die dem Bewilligungstatbestand des § 40 Abs. 1 WRG 1959 zuzuordnenden Veränderungen der Grundwasserverhältnisse bezieht.3.2.1. Gegenstand des Vorhabens der Beschwerdegegnerin ist eine sogenannte Bauwasserhaltung, welche dazu dient, durch Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich der Baugrube eine Bauführung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme zur künstlichen Herabsetzung des Wassergehaltes eines Gebietes, welche der Bewilligungspflicht nach Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 unterliegt vergleiche VwGH 16.11.2017, Ro 2016/07/0004). Soweit die belangte Behörde diese Anlage als Wasserbenutzungsanlage nach Paragraph 10, WRG 1959 beurteilte, war dies rechtlich verfehlt; freilich ändert dies am Antragsgegenstand und der Sache des Verfahrens nichts; das Gericht ist daher berechtigt, die Rechtsgrundlage zu korrigieren. Freilich resultiert daraus, dass die Bestimmungen über die Wasserbenutzungsanlagen in diesem Zusammenhang keine Anwendung finden; so kommt schon aus diesem Grund zum Beispiel die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 11, Absatz 2, WRG 1959 nicht in Betracht vergleiche VwGH 16.06.1972, 177/72). Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit der Wiederversickerung möglicherweise verbundene qualitative Einwirkung auf das Grundwasser dem Regime des Paragraph 32, leg. cit. zu unterstellen ist, zumal sich die vorliegende Beschwerde erkennbar ausschließlich auf die dem Bewilligungstatbestand des Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 zuzuordnenden Veränderungen der Grundwasserverhältnisse bezieht.

3.2.2. Wie sich aus § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ergibt, sind auch im Bewilligungsverfahren nach § 40 Abs. 1 WRG 1959 die fremden Rechte iSd § 12 Abs. 2 leg. cit. zu schützen; dazu gehören Grundeigentum und rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Hausbrunnen der Beschwerdeführerin, welchen diese zum Gartengießen verwendet, um eine bewilligungsfreie Grundwassernutzung im Rahmen des § 10 Abs. 1 leg. cit. handelt, welche im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung vermittelt.3.2.2. Wie sich aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ergibt, sind auch im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 die fremden Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. zu schützen; dazu gehören Grundeigentum und rechtmäßig geübte Wasserbenutzungen. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Hausbrunnen der Beschwerdeführerin, welchen diese zum Gartengießen verwendet, um eine bewilligungsfreie Grundwassernutzung im Rahmen des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. handelt, welche im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung vermittelt.

3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Bejahung der Parteistellung, dass die behauptete Berührung fremder wasserrechtlich geschützter Rechte möglich ist. Die Frage, ob die behauptete Beeinträchtigung des Rechtes tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Parteistellung, sondern ist dem Bewilligungsverfahren vorbehalten (z.B. VwGH 03.07.2003, 2000/07/0230; 24.01.2013,

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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