Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
WRG 1959 §5 Abs2Rechtssatz
Nach § 12 Abs 4 WRG 1959, welche für bloße Grundwasserentnahmen maßgeblich ist, steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betreffende Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht (§ 5 Abs 2 WRG 1959) kein uneingeschränktes ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Grundwasserentnahme;Anmerkung
VwGH 26.11.2020, Ra 2019/07/0017-14, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.745.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020