RS Lvwg 2018/12/4 LVwG-AV-745/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

WRG 1959 §5 Abs2
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §12 Abs4

Rechtssatz

Nach § 12 Abs 4 WRG 1959, welche für bloße Grundwasserentnahmen maßgeblich ist, steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betreffende Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht (§ 5 Abs 2 WRG 1959) kein uneingeschränktes ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Grundwasserentnahme;

Anmerkung

VwGH 26.11.2020, Ra 2019/07/0017-14, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.745.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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