Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.07.2017Norm
WRG 1959 §10 Abs2Rechtssatz
Unter einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme – sofern diese einer Bewilligung überhaupt zugänglich ist – sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme geschaffenen Zustandes zu verstehen (vgl. VwGH vom 24.10.1995, 94/07/0175, ebenso vom 20.04.1993, 91/07/0044).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Grundwassererschließung; eigenmächtige Neuerung;Anmerkung
VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0383-9, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.316.003.2015Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018