Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.07.2017Norm
WRG 1959 §10 Abs2Rechtssatz
Der wasserpolizeiliche Auftrag ist an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung (Grundwasserteich) zu richten. Ob der Verursacher noch Eigentümer des Grundstückes, auf dem die eigenmächtige Neuerung gesetzt wurde, ist, ist für die Zulässigkeit der Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an diesen ohne Bedeutung (vgl. VwGH vom 26.06.1996, 96/07/0010).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Grundwassererschließung; eigenmächtige Neuerung;Anmerkung
VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0383-9, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.316.003.2015Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018