RS Lvwg 2018/12/4 LVwG-AV-745/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

WRG 1959 §5 Abs2
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §12 Abs4

Rechtssatz

Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, kann der Grundeigentümer wegen einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwassers nach § 5 Abs 2 WRG 1959 nicht mit Erfolg Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden (vgl VwGH 2000/07/0248 und VwGH 2001/07/0169).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Grundwasserentnahme;

Anmerkung

VwGH 26.11.2020, Ra 2019/07/0017-14, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.745.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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