Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
WRG 1959 §5 Abs2Rechtssatz
Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, kann der Grundeigentümer wegen einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwassers nach § 5 Abs 2 WRG 1959 nicht mit Erfolg Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden (vgl VwGH 2000/07/0248 und VwGH 2001/07/0169).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Grundwasserentnahme;Anmerkung
VwGH 26.11.2020, Ra 2019/07/0017-14, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.745.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020