TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/4 LVwG-AV-745/001-2018

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

WRG 1959 §5 Abs2
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §12 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.06.2018, ***, betreffend Grundwasserentnahme aus zwei Bohrbrunnen zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 30. April 2020.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

B hat ein Projekt zur Errichtung von zwei Bohrbrunnen auf ihm gehörigen Grundstücken in der KG *** samt Grundwasserentnahme aus diesen bei der Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Korneuburg) zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht. Im Zuge des Behördenverfahrens brachte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 25.05.2018 unter anderem vor, sich nur gegen den Spruchpunkt betreffend den Entnahmebrunnen auf Grundstück ***, KG ***, auszusprechen, da er dort mit den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, Anrainer sei. Diese Grundstücke würden seit Jahren von ihm landwirtschaftlich genutzt. Er könne jederzeit auch für eine künstliche Bewässerung einen Entnahmebrunnen errichten. Es sei nicht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass er in diesen Nachbarrechten nicht beeinträchtigt werde bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens. Wenn er nun als Grundeigentümer Entnahmebrunnen auf einem dieser Grundstücke errichten wollte, sei nicht sichergestellt, ob er das aus hydrogeologischer Sicht auch dürfe. Aus den Gutachten gehe nicht hervor, dass seine Eigentumsrechte in Bezug auf Wasserentnahme nicht berührt würden. Er verlange, dass schlüssig und nachvollziehbar gutächtlich aus hydrogeologischer Sicht dargelegt werde, dass keine künftige Beeinträchtigung seines Eigentumsrechtes in Bezug auf die wasserrechtlichen Befugnisse des Eigentümers eintreten würden.

Der Amtssachverständige ginge von den gegenwärtigen Grundwassernutzungen aus, der Beschwerdeführer dürfe aber auch künftig nicht durch Vorhaben des Antragstellers B eingeschränkt werden. Darüber treffe der Amtssachverständige keine Aussagen. Der Beschwerdeführer verlange eine gutächtliche Feststellung darüber, dass bei Umsetzung des Vorhabens von B künftig auch keine Beeinträchtigung seiner Eigentumsrechte eintrete, wenn auch er eine Beregnung auf seinen Grundstücken errichten wollte.

Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen erfolgte daraufhin eine Stellungnahme zu diesem Vorbringen. Der Amtssachverständige führte aus, dass auch auf den Grundstücken des Beschwerdeführers, Grundstücke *** und ***, beide KG ***, keine Grundwassernutzungen vorhanden seien und es daher durch die geplante Grundwassernutzung auf Grundstück *** auch zu keinen nachteiligen Beeinträchtigungen von Grundwassernutzungen auf diesen Grundstücken komme.

Danach erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 14.06.2018, mit dem B die wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 10 und 98 Abs. 1 WRG 1959 für die Grundwasserentnahme aus einem Bohrbrunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Beregnung gewisser genannter landwirtschaftlicher Grundstücke in der KG *** und zur Grundwasserentnahme aus einem Bohrbrunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Beregnung dieses landwirtschaftlichen Grundstückes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Als Bauvollendungsfrist wurde der 31.10.2019 bestimmt. Gleichzeitig erfolgte eine Befristung des eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes bis 14.06.2030 und eine Verbindung dieses Rechtes mit dem Eigentum an den Grundstücken *** und ***, beide KG ***.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass nicht dargelegt worden sei, wo auf dem Grundstück *** der Entnahmebrunnen errichtet werden solle. Auch das Recht auf künftige Grundwassernutzung auf seinem Grundeigentum sei zu schützen. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei bei Projektsverwirklichung nicht mehr auf die bisherige Art nutzbar und bestünde die Möglichkeit, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintrete.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte dann das Gutachten eines grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen vom 23.10.2018 ein.

Nach Einräumung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 14.11.2018 zum eingeholten Gutachten ab. Er brachte vor, dass es unerheblich sei, ob nur ein Teil seines Grundstückes *** betroffen wäre. Weiter, dass zu befürchten sei, dass schützenswerte Grundwasserkörper berührt werden würden. Dann führte er aus, mit einem Pflanzenbauexperten der Landwirtschaftskammer gesprochen zu haben und hätte dieser bestätigt, dass es auf dem genannten Grundstücksteil Auswirkungen zum Nachteil des Pflanzenwuchses geben würde. Der Beschwerdeführer sei dann gezwungen, im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung nur mehr einjährige Pflanzen anbauen zu können. Schließlich brachte er vor, bei mehrtägigen Entnahmen würde der Grundwasserspiegel auf seinem Grundstück auf 40 m absinken und müsste er daher bis in diese Tiefe einen Brunnen bohren. Schließlich beantragte er die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

Folgender Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage und des eingeholten grundwasserhydrologischen Gutachtens vom 23.10.2018 als erwiesen anzusehen:

Auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, soll aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 14.06.2018 jeweils ein Bohrbrunnen zur Grundwasserentnahme und anschließenden Beregnung landwirtschaftlicher Grundstücke errichtet werden. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke *** und ***, beide KG ***. Diese beiden Grundstücke grenzen an das Grundstück *** an. Der Absenktrichter des Brunnens auf Grundstück *** erstreckt sich auch bei ungünstigsten Annahmen nur auf den Südostteil des Grundstückes ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) ...

§ 12.

(1) ...

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) ...

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

…“

Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Antragsteller B die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserentnahme nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 erteilt.

Angefochten wird vom Beschwerdeführer lediglich der Spruchpunkt hinsichtlich des Brunnens auf Grundstück ***, KG ***. Der Bewilligungsbescheid ist daher in seinem Spruchpunkt betreffend die Grundwasserentnahme aus einem Bohrbrunnen auf Grundstück ***, KG ***, in Rechtskraft erwachsen (Teilrechtskraft).

Der Beschwerdeführer machte bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, bei Verwirklichung des Entnahmebrunnens auf Grundstück *** geltend. In der Beschwerde wird zur Verletzung des Grundeigentums ausgeführt, dass auch eine zukünftige Grundwassernutzung auf seinem Grund geschützt wäre. Dem ist beizupflichten. Zu prüfen ist, ob eine derartige Verletzung auch vorliegt.

Zum Vorbringen, dass das Grundstück nicht mehr auf die bisherige Art nutzbar bleibe, führt der Beschwerdeführer aus, dass seine zukünftige Grundwassernutzung bei Verwirklichung des gegenständlichen Projektes nicht geschützt werde.

Nach § 12 Abs. 4 WRG 1959, welche Bestimmung für bloße Grundwasserentnahmen maßgeblich ist, steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betreffende Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht (§ 5 Abs. 2 WRG 1959) kein uneingeschränktes ist.

Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt.

Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer wegen einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht mit Erfolg Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden (vgl. dazu VwGH vom 28.06.2001, 2000/07/0248 und VwGH vom 21.03.2002, 2001/07/0169).

Der geohydrologische Amtssachverständige führt im Gutachten vom 23.10.2018 fachlich fundiert aus, dass lediglich bei Vorliegen ungünstigster Umstände der Absenktrichter des Brunnens auf Grundstück ***, KG ***, auf einen Teil des Grundstückes ***, nämlich im Südosten, reicht. Damit steht fest, dass im übrigen Bereich des Grundstückes keinerlei auch nur denkbare Beeinflussung des Grundwassers erfolgt. Daraus ergibt sich, dass auch auf dem Grundstück *** eine Grundwasserentnahmestelle hergestellt werden kann, um etwa eine landwirtschaftliche Beregnung durchführen zu können oder eine Wasserentnahme zu anderen Zwecken. Es bleibt damit aber dieses Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar.

Zum in der Beschwerde vom 22.06.2018 vorgenommenen Verweis auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.05.2018 ist darauf hinzuweisen, dass ein Verweis auf andere bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegebene Stellungnahmen oder Eingaben unzulässig ist. Die Begründung für eine behauptete Rechtsverletzung hat die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu enthalten.

Das Vorbringen in der Beschwerde, es bestünde die Möglichkeit einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, ist allgemein gehalten.

In der Stellungnahme vom 14.11.2018 bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, er hätte mit einem Pflanzenbauexperten gesprochen, welcher Auswirkungen zum Nachteil des Pflanzenwuchses bei Verwirklichung gegenständlichen Projektes bestätigt hätte. Auch dieses allgemeine Vorbringen kann nicht helfen, da allgemein gehaltene Ausführungen schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffs einer Einwendung darstellen (vgl. VwGH vom 27.05.1997, 97/04/0054 u.a.).

Weiters sind nach der Judikatur des VwGH (siehe etwa VwGH vom 05.10.2016, Ra 2015/04/0020) Befürchtungen oder Vermutungen nicht als geeignete Einwendungen zu werten.

Damit ist das Vorbringen im Schreiben vom 14.11.2018, aufgrund der Tiefe des Entnahmebrunnens mit 30 m eine Berührung schützenswerter Grundwasserkörper zu befürchten, als Einwendung nicht geeignet. Es wird nicht dargelegt, welche Grundwasserkörper gemeint sind und welche Auswirkung dies auf wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 hätte. (Zum Grundwasser auf den Grundstücken des Beschwerdeführers wurde oben ausgeführt.)

Hinsichtlich des Vorbringens im Schreiben vom 14.11.2018 betreffend eines Absinkens des Grundwasserspiegels auf seinem Grundstück bei mehrtägiger Entnahme aus dem Brunnen wird auf obige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu allgemein gehaltenen Ausführungen und Befürchtungen verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Grundwasserentnahme;

Anmerkung

VwGH 26.11.2020, Ra 2019/07/0017-14, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.745.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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