Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.07.2018Rechtssatz
Die Beeinträchtigung des Erholungswertes eines Gartens und eines Biotops ist keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959. Eine wasserrechtlich relevante Benützung des Grundeigentums im Sinne dieser Gesetzesstelle, setzt einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der aber durch die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erholungswertes nicht bewirkt werden kann (vgl. sinngemäß VwGH 2010/07/0098).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Wasserbenutzungsrecht; Drainageanlage; Gefährdung; Grundwassergefährdung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1328.002.2015Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018