RS Lvwg 2018/7/3 LVwG-AV-1328/002-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

WRG 1959 §10 Abs1
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §12 Abs1WRG 1959 §12 Abs2

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes, welches auf einer Grundwassernutzung beruht, gibt es keine Geringfügigkeitsschwelle. Es ist daher jede - auch geringfügige - Einwirkung eine Verletzung dieses geschützten Rechtes.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Wasserbenutzungsrecht; Drainageanlage; Gefährdung; Grundwassergefährdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1328.002.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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