Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.07.2018Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes, welches auf einer Grundwassernutzung beruht, gibt es keine Geringfügigkeitsschwelle. Es ist daher jede - auch geringfügige - Einwirkung eine Verletzung dieses geschützten Rechtes.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Wasserbenutzungsrecht; Drainageanlage; Gefährdung; Grundwassergefährdung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1328.002.2015Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018