Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Der Antrag des Revisionwerbers auf internationalen Schutz vom 09.12.2015 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt... mehr lesen...
Begründung: , wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 07.06.2021, XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2017 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 28.09.2021 eine außerordentliche Revision. 2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung füh... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 02.10.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Revisionswerber wurde XXXX in Österreich geboren, er ist serbischer Staatsangehöriger. Der Revisionswerber verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Dem Revisionswerber wurde zunächst ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit Gültigkeit vom 21.04.2009 bis 21.04.2014 erteilt. Mit Beschied der Niederlassungsbehörde vom 02.05.2019 wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht beendet ist (AS ... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX alias XXXX (in Folge: Revisionswerber) stellte nach einer Einreise Anfang Jänner 2020 am 02.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 09.09.2020, Zl. 1256639508/200006087, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzbe... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 01.09.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2021, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der
Begründung: , dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018 noch keine Entscheidung getroffen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde d... mehr lesen...
Begründung: 1. Feststellungen: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, W238 2205647-1/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zahl XXXX , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wu... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 17.08.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Das angefochtene Erkenntnis ist grundsätzlich einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist aufschiebende Wirkung insoweit zuzue... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 13.08.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Ergibt eine im Provisorialverfahren vorzunehmende vorläufige Beurteilung der Erfolgschancen der erhobenen Revision die Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruches, so sind die Voraussetz... mehr lesen...
Begründung: , wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" (gegenüb... mehr lesen...
Begründung: ; Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 10.06.2021, Zl. W122 2234049-1/10E, die Beschwerde der antragstellenden Partei gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 11.06.2021 mittels ERV beim Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist (bzw. die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe) endete de... mehr lesen...
Begründung: , wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Mit angefochtenen Erkenntnis vom 31.05.2021, Zl. W282 2175930-3/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2021, Zl. 1052324800 – 210314692, mit dem de... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: „Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger des Kosovo und lebt in aufrechter Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Er ist bereits seit dem Jahr 2005 rechtmäßig in Österreich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 21.07.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz Ghazni. Der Revisionswerber wird in seinem Heimatstaat Afghani... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Mit Erkenntnis vom 31.05.2021, Zl. W177 2182729-1/19E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 21.12.2017, Zl. 1100739606-160003387, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 2. Mit Schriftsatz vom 29.06.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2021 per ERV eingelangt... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 31.05.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Als unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber wird es regelmäßig angesehen, dass der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine gemeinsame Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Das Vorbringen in der Revision wird zum Inhalt auch dieses Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemacht. Die DrittRw ist darauf angewiesen, dass dieser Revi... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine gemeinsame Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Das Vorbringen in der Revision wird zum Inhalt auch dieses Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemacht. Die DrittRw ist darauf angewiesen, dass dieser Revi... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine gemeinsame Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Das Vorbringen in der Revision wird zum Inhalt auch dieses Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemacht. Die DrittRw ist darauf angewiesen, dass dieser Revi... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine gemeinsame Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Das Vorbringen in der Revision wird zum Inhalt auch dieses Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemacht. Die DrittRw ist darauf angewiesen, dass dieser Revi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: zu Spruchteil A), Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 1. Mit Eingabe vom 14.05.2021 (eingelangt beim BVwG, am 14.05.2021), hat der Revisionswerber beantragt, einer außerordentlichen Revision, „die erhoben werden wird“, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach § 30 Abs. 2 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der R... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 01.04.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zur
Begründung: dieses Antrages führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie ist als Asylberechtigte rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung verbüßt sie derzeit eine Haftstrafe.... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 24.03.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Die Voraussetzungen hierfür liegen vor: a) Der Bescheid des Bundesamtes ist bereits einem Vollzug zugänglich. b) Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschieben... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 12.03.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen den im
Spruch: angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich, da andernfalls der Revisionswerber abgeschoben würde. Zwingende öffentliche I... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Letztlich beantragt der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgege... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 10.03.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Revisionswerber beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung erfolgt, wie bereits ausgeführt, ein unverhältnismäßiger ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Bei Aufrechtbleiben der Rechtswirkungen des Erkenntnisses wäre der Rw gezwungen, bis spätestens 30.04.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. In diesem Fall würde er von seiner ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 15.02.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Die angefochtene Entscheidung ist einem Vollzug zugänglich und könnten die Revisionswerber nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen jederzeit nach... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 15.02.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Die angefochtene Entscheidung ist einem Vollzug zugänglich und könnten die Revisionswerber nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen jederzeit nach... mehr lesen...