TE Bvwg Beschluss 2021/8/10 W280 2227196-1

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Veröffentlicht am 10.08.2021
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Entscheidungsdatum

10.08.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W280 2227196-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2021, Zl W280 2227196-1/25E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 09.08.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Der Bescheid des Bundesamtes ist bereits einem Vollzug zugänglich. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücksichten berührt sind, die einen unverzüglichen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Weder werden Rechte Dritter durch den einstweiligen Verbleib des Revisionswerbers (in einer nachteiligen Art und Weise) berührt noch hat der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers die Belastung einer Gebietskörperschaft zur Folge, weil der Revisionswerber – wie bereits dargelegt – versichert ist.

Für den Revisionswerber hingegen würde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesamtes unverhältnismäßige und nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken, weil der Revisionswerber nach Serbien ausreisen müsste. Eine endgültige Ausweisung des Revisionswerbers auf Basis der angefochtenen Entscheidung würde daher unwiderruflich Tatsachen schaffen, die dem Revisionswerber extrem nachteilig sind.

Die Interessensabwägung schlägt idR dann zugunsten des Betroffenen aus, wenn der ihm durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Fall des Erfolges der Revision (Aufhebung oder Entscheidung in der Sache selbst) nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des angefochtenen Erkenntnisses zumutbar ist (zB VwGH 10.9.1990, AW 90/17/022). Eine Interessensabwägung ergibt daher jedenfalls, dass die Interessen des Revisionswerbers an einem Aufschub des Vollzugs unzweifelhaft die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug überwiegen.“


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Text


Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" (gegenüber den beschwerdeführenden Parteien) zugänglich war (VwGH 29.10.2013, AW 2013/06/0055; 27.09.2013, AW 2013/06/0049; 28.06.2013, AW 2013/01/0029).

Die revisionswerbenden Parteien wurden am 15.07.2021 am Landweg überstellt. Das angefochtene Erkenntnis ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Darüber hinaus vermochte die revisionswerbende Partei auch nicht darzulegen worin die von ihr behaupteten unverhältnismäßigen und nicht wiedergutzumachenden Nachteile, die mit dem Vollzug der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verbunden sind, bestehen.

Bei Serbien handelt es sich zudem gemäß § 1 Zif 6 Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV um einen sicheren Drittstaat. Es ist der revisionswerbenden Partei sohin auch aus diesem Grund zumutbar, den Ausgang des Verfahrens in deren Herkunftsstaat abzuwarten.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2227196.1.01

Im RIS seit

14.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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