TE Bvwg Beschluss 2021/8/9 W122 2234049-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §25a Abs2 Z3
VwGG §26 Abs3
VwGG §61 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W122 2234049-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER, über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, XXXX zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2021, Zl. W122 2234049-1/10E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG nicht zulässig.


Text


Begründung;

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 10.06.2021, Zl. W122 2234049-1/10E, die Beschwerde der antragstellenden Partei gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 11.06.2021 mittels ERV beim Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt.

Die Revisionsfrist (bzw. die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe) endete demnach mit Ablauf des 26.07.2021.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision zwar noch vor Ablauf des 26.07.2021 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - allerdings beim diesfalls (arg.: Revision zulässig, § 61 Abs. 2 VwGG) unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde nach Ablauf dieser Frist postalisch mit verfahrensleitender Anordnung vom 28.07.2021, Ro 2021/18/0002-3 an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

§ 26 Abs. 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021) lautet:

(3) Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

§ 61 Abs. 2 VwGG lautet auszugsweise:

„Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. ..."

Für die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages stehen sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes zur Verfügung (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, E 36, S 499 unter Hinweis auf: Verwaltungsgerichtshof, 30.09.2014, Ra 2014/22/0064). § 26 Abs. 3 VwGG hingegen knüpft beim Verfahrenshilfeantrag lediglich Rechtsfolgen an die Einhaltung der Revisionsfrist (ebenso: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 4, S 488).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur

Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026).

Der in weiterer Folge am 29.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision war nach dem Ablauf der Revisionsfrist am 26.07.2021 daher als verspätet eingebracht anzusehen. Auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde daher verspätet eingebracht. Die Revision, die die antragstellende Partei zu erheben beabsichtigt, wäre wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war wegen Verspätung zurückzuweisen. Eine nähere Prüfung des Vermögensbekenntnisses, das sich zu Einnahmen aus Untermiete (an derselben Adresse sind insgesamt acht Personen gemeldet, von denen jedoch nur der Beschwerdeführer im Mietvertrag aufscheint) und zum Bestand eines eigenen Kontos (der Beschwerdeführer legt Zahlungsbelege von seinem Konto bei, führt jedoch an, kein Konto zu haben) verschweigt, hatte daher zu unterbleiben.

Schlagworte

Asylverfahren Einbringung Frist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung ordentliche Revision Revisionsfrist Risikotragung Unzuständigkeit Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag verspäteter Antrag Verspätung VwGH Weiterleitung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2234049.1.01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten