TE Bvwg Beschluss 2021/9/30 W251 2243540-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch


W251 2243540-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RAST und MUSLIU Rechtsanwälte, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2021, W251 2243540-1/12E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Revisionswerber wurde XXXX in Österreich geboren, er ist serbischer Staatsangehöriger.

Der Revisionswerber verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Dem Revisionswerber wurde zunächst ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ mit Gültigkeit vom 21.04.2009 bis 21.04.2014 erteilt. Mit Beschied der Niederlassungsbehörde vom 02.05.2019 wurde festgestellt, dass das unbefristete Niederlassungsrecht beendet ist (AS 225). Der Revisionswerber verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig vom 20.11.2019 bis 20.11.2020.

Der Revisionswerber ist ledig. Er hat einen 11jährigen Sohn, der in Österreich lebt. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für den Sohn, der Revisionswerber hat kein Kontaktrecht zu seinem Sohn, er hat diesen seit 2018 nicht mehr gesehen. Die Eltern sowie zwei Geschwister und weitere entfernte Verwandte des Revisionswerbers leben in Österreich. Der Revisionswerber wohnt mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Tanten väterlicherseits des Revisionswerbers leben in Serbien, seine Eltern haben ein Haus in Serbien und halten sich mehrmals im Jahr dort auf.

2. Der Revisionswerber weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

2.1. Der Revisionswerber wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.04.2004 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (gemäß §§ 127, 129 Abs 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Revisionswerber hat mit einem Mittäter anderen Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Revisionswerber hat mit dem Mittäter im September und Oktober 2003 einer Firma zumindest 20 Kisten Getränkeleergut im Wert von zumindest EUR 80 weggenommen. Er hat zu einem unbestimmten Zeitpunkt Verfügungsberechtigten einer Firma eine schwarze Strickhaube im Wert von EUR 10 weggenommen.

2.2. Der Revisionswerber wurde mit einem Urteil eines Landesgerichts vom 11.12.2006 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung (gemäß §§ 15, 269 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Revisionswerber hat versucht am 07.11.2006 einen Polizeibeamten durch Schläge und Tritte an seiner Festnahme zu hindern. Er hat auf den Polizeibeamten eingeschlagen und eingetreten, wodurch der Polizeibeamte Schwellungen im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie eine Schwellung der Unterlippe erlitt.

Als mildern wurden der teilweise Versuch, das Geständnis sowie die Enthemmung durch Alkohol gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Vergehen gewertet.

2.3. Der Revisionswerber wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.08.2007 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Vollrausch und wegen Vergehen nach dem Waffengesetz (gemäß §§ 287 iVm § 83 StGB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Revisionswerber hat am 31.01.2006 einer anderen Person, trotz aufrechten Waffenverbots, mit einem Pfefferspray in das linke Auge gesprüht, wodurch das Opfer Verätzungen an der Bindehaut des linken Auges erlitt. Der Revisionswerber beging diese Tat im Zustand der Berauschung, in den er sich durch den Genuss von Alkohol versetzt hat. Der Revisionswerber hat am 21.12.2006 eine Stahlrute (verbotene Waffe) besessen. Den Privatbeteiligten wurde einen Betrag von insgesamt EUR 1.238,58 zugesprochen.

Als mildernd wurde das Geständnis, die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung sowie die Enthemmung durch Alkohol gewertet. Als erschwerend wurden der rasche Rückfall sowie die Begehung von 2 strafbaren Taten gewertet. Dem Revisionswerber wurde die Weisung erteilt an einem Antiaggressionstraining teilzunehmen.

2.4. Der Revisionswerber wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.02.2008 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung (§§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Revisionswerber hat am 25.10.2007 einer Frau mit Schlägen gedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzten. Am 18.07.2007 schlug der Revisionswerber auf zwei Personen ein, wobei er der einen Person am rechten Kleinfinger und am linken Ringfinger sowie an der rechten Halsseite Hautabschürfungen zufügte. Die zweite Person erlitt eine Kieferprellung, eine Prellung der linken Hand und des rechten Knies und eine Bissverletzung. Am 18.07.2007 packte er eine weitere Person am Oberarm, wodurch diese Prellungen an der linken Schulter und im rechten Brustkorb erlitt.

Als mildernd wurden des Geständnis gewertet. Als erschwerend wurden das Begehen von mehreren verschiedenen Vergehen innerhalb kurzer Zeit sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

2.5. Der Revisionswerber wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.06.2008 wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (gemäß §§ 127, 129 Abs 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 04.02.2008 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Revisionswerber ist am 11.09.2007 mit einem Mittäter in eine Wohnung eingebrochen und hat dort eine Suchtgiftwaage und eine Haschischmühle weggenommen um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde das Geständnis des Revisionswerbers gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

2.6. Der Revisionswerber wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.02.2011 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, versuchten Diebstahls sowie versuchter Nötigung (gemäß §§ 15, 269 Abs 1; 15, 127; 15, 105 Abs 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Revisionswerber hat am 23.12.2010 versucht einer anderen Person durch Ausnutzung des Überraschungseffekts zwei 10Euro Banknoten aus der Hand zu reißen. Anschließend wurde der Revisionswerber von dem Opfer und einer weiteren Person angehalten. Er versuchte diese Personen durch Gewalt zur Abstandnahme der Anhaltung zu nötigen, indem er das Opfer von sich wegstieß und er der weiteren Person Schläge mit einem Gürtel versetzte, als diese versuchte ihn aufzuhalten. Er versetzte auch zwei Polizeibeamten mehrere Stöße gegen den Körper um diese an der Durchführung der Sachverhaltserhebung zu hindern.

Als mildernd wurden das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet.

2.7. Der Revisionswerber wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.10.2012 wegen des Verbrechens des schweren Raubes und eines Vergehens nach dem Waffengesetz (gemäß §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Der Revisionswerber konsumierte am 24.08.2012 Alkohol. Er begab sich in eine Parkanlage um für den Eigenkonsum Cannabiskraut zu kaufen. Er begab sich zu Passanten auf einer Parkbank und sprach diese an. Der Revisionswerber äußerte sein Verlangen nach Drogen. Als sein späteres Opfer dies verneinte, forderte der Revisionswerber Geld. Sein Opfer gab ihm zwei Euro. Der Revisionswerber wollte einen weiteren Betrag von EUR 30,00. Da das Opfer der weiteren Aufforderung des Revisionswerbers nicht freiwillig nachkam, sondern vielmehr in der Absicht die Polizei zu rufen sein Handy herausnahm, fasste der Revisionswerber den Entschluss dem Opfer das Handy wegzunehmen um sich am Handy als Wertgegenstand zu bereichern. Er zog ein Butterflymesser – das er aufgrund eines Waffenverbotes nicht besitzen durfte – öffnete es und bewegte es vor dem Opfer hin und her um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das Opfer versuchte zu entkommen und entfernte sich einige Meter wurde jedoch vom Revisionswerber verfolgt. Nachdem der Revisionswerber das Opfer eingeholt hatte, entriss er diesem mit Gewalt das Handy wobei er mit dem Messer in der rechten Hand eine Stichbewegung ausführte. Im Zuge einer Ausweichbewegung erlitt das Opfer eine 3-6 cm lange Stichwunde im Bereich der linken Schulter. Der Revisionswerber steckte das Handy in seine Hosentasche und lief davon.

Das Gericht wertete das Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung der Beute als mildern. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, der rasche Rückfall sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

2.8. Der Revisionswerber wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 06.11.2017 wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Revisionswerber hat am 23.12.2016 während der Anhaltung in Strafhaft einen andere Insassen am Körper verletzt, indem er auf dessen Rücken mit einem Sessel einschlug, mit den Händen auf dessen Kopf einschlug, ihn würgte sowie mit einer Schere auf dessen Unterarm einstacht, wodurch das Opfer eine Schädelprellung, Hautabschürfungen am linken Ohr, zwei Stichwunden an der Streckseite des rechten Unterarms sowie mehrfache Hautabschürfungen am Handrücken und über den Fingerknöcheln beider Hände und an der Streckseite des linken Zeigefingergrundgliedes und eine Prellung und Blutunterlaufung der Lendenwirbelsäulenregion erlitt. Der Revisionswerber wurde schuldig erkannt dem Privatbeteiligten einen Betrag in Höhe von EUR 770 an Schmerzensgeld zu bezahlen.

Als mildernd konnte kein Umstand gewertet werden. Als erschwerend wurden die sieben Vorstrafen, fünf davon einschlägig, sowie die Tatbegehung während Anhaltung in Strafhaft gewertet. Eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht konnte aufgrund der vielen und massiven einschlägigen Vorstrafen des Revisionswerbers aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erfolgen. Zudem zeigte der Revisionswerber im Gerichtsverfahren auch keine Reue oder Einsicht, sodass eine Freiheitsstrafe erforderlich war um dem Revisionswerber das Unrecht der Tat sowie die Wertigkeit der Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit vor Augen zu führen.

Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Revisionswerbers wurde nicht Folge gegeben.

3. Dem Revisionswerber droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Serbien.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 12.05.2021 wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Der Revisionswerber erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Teilerkenntnis vom 25.06.2021 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis vom 17.08.2021 wurde die Beschwerde auch gegen die übrigen Spruchpunkte abgewiesen.

5. Gegen das Erkenntnis vom 17.08.2021 richtet sich eine außerordentliche Revision mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Der Revisionswerber brachte betreffen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, da weder Rechte von Dritten durch den einstweiligen Verbleib des Revisionswerbers in Österreich berührt werden, noch würde der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Eine Ausreise nach Serbien würde beim Revisionswerber unverhältnismäßige und nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken und unwiderrufliche Tatsachen schaffen. Die Interessen des Revisionswerbers am Aufschub des Vollzuges würden bei einer Interessenabwägung die öffentlichen Interessen am Vollzug überwiegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (VwGH vom 10.08.2006, AW 2006/18/0154).

Ein zwingendes öffentliches Interesse ist nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).

2. Der Revisionswerber wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich und einschlägig verurteilt, unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes. Es handelt sich dabei um ein an sich schweres Verbrechen, dass mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren bestraft wird. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert. Die Begehung des Raubes mit einer Waffe, die Vielzahl der Straftaten, der Rückfall während offener Probezeiten, die mangelnde Einsicht des Revisionswerbers sowie der erst kurz verstrichene Zeitraum seit der letzten Haftentlassung begründen eine schwerwiegende Gefahr beim Revisionswerber für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Ein allfälliger Besuchskontakt zwischen dem Revisionswerber und seinen in Österreich lebenden Verwandten kann zudem auch in Serbien erfolgen. Ein Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen kann zudem auch über elektronische Medien aufrecht erhalten werden. Dem Revisionswerber droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Serbien. Der Revisionswerber wird von seinen Verwandten in Österreich finanziell unterstützt, er kann in Serbien im Haus seines Vaters wohnen und von seinen Tanten väterlicherseits, zu denen er auch Kontakt hat und die ebenfalls in Serbien leben, bei seinen grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnissen sowie der Vermittlung einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden.

In Anbetracht des massiven und strafrechtlichen Fehlverhaltens des Revisionswerbers ist das öffentliche Interesse an einem Vollzug des bekämpften Bescheides ohne Aufschub höher zu veranschlagen als das von ihm geltend gemachte gegenläufige Interesse.

3. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2243540.1.02

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten