Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller ber... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im
Spruch: angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn öffentliche Rücks... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2021, Zl. W157 2216977-1/15E, ein. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen, in dem unter anderem die Abweisung des von der revisionswerbenden Partei gestellten Antrags auf internationalen Schutz und ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionsbewerbers die aufschiebende Wir... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Vor dem Hintergrund, dass das BVwG festgestellt hat, dass die Abschiebung und Ausweisung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, droht dem Revisionswerber die jederzei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 02.11.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Revisionswerber hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich rechtskonform verhalten. Es bestehen keine
Gründe: zu einer sofortigen Ausweisung des Revisionswerbers. DerRevisionsw... mehr lesen...
Begründung: I. Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 01.11.2021 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das im
Spruch: angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes an: „Gem. § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuz... mehr lesen...