TE Bvwg Beschluss 2021/10/5 W278 2143272-2

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Entscheidungsdatum

05.10.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W278 2143272-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABITZL über den Antrag von XXXX , der gegen die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2021,
Zl. W278 2143272-2/8E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 02.10.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse mir die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Das Zutreffen dieser Voraussetzung wurde vom Verwaltungsgerichtshof – wegen des Verlustes der Aufenthaltsgestattung bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen – in der Regel als offenkundig angesehen.

Die Eroberung Afghanistans durch die Taliban bringt nicht nur Gefahren für ehemalige Dolmetscher mit sich, dazu:

Taliban-Tribunal soll offenbar über Ex-Ortskräfte richten

Die Taliban hatten internationalen Ortskräften eine Generalamnestie versprochen. Nun werden einem Medienbericht zufolge Vorladungen für ein Tribunal verschickt. »Verrätern« solle »eine Lektion erteilt werden

(Spiegel 2.10.2021, https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-talibantribunal-fuer-ex-ortskraefte-a-718d5a0a-b6f9-48e6-a316-a110128ff29d

bzw allgemein westlich orientierte Menschen, wie mich, sondern führt in Afghanistan bereits derzeit absehbar zu großen wirtschaftlichen Verwerfungen. Die USA haben die afghanischen Währungsreserven eingefroren

(Der Standard 24.8.2021, https://www.derstandard.at/story/2000129114178/taliban-sind-mitleeren-staatskassen-konfrontiert) der internationale Handel kam zu einem Halt (Institut of Export and international Trade 16.8.2021, https://www.export.org.uk/news/576840/Trade-impact-of-Taliban-power-takeover-in-Afghanistan-an-earlyassessment-.htm) und nimmt die Ernährungsunsicherheit dramatisch zu (World Food Program https://www.wfp.org/support-us/stories/families-afghanistan-needhelp aktuell ist ein Drittel der Bevölkerung von Hunger bedroht (Tiroler Tageszeitung 2.10.2021, https://www.tt.com/artikel/30802516/offenbar-bereits-dutzende-kinder-in-afghanistan-verhungert

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre ich in meinen Rechten nach Art 2 u 3 MRK gefährdet.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W278.2143272.2.01

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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