TE Bvwg Beschluss 2021/9/3 W238 2205647-1

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Entscheidungsdatum

03.09.2021

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W238 2205647-1/28Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK (in Vertretung der Richterin Mag. Claudia MARIK gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2021) über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. German STORCH und Mag. Rainer STORCH, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, W238 2205647-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.



Text


Begründung:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, W238 2205647-1/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zahl XXXX , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt wurde, gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Der Revisionswerber hat ein überwiegendes Interesse an dieser aufschiebenden Wirkung des Erkenntnis des BVwG. Bei Vollzug des Erkenntnis droht dem Revisionswerber – wie bereits dargelegt – ein massiver Eingriff in seine insbesondere Gesundheits- und Freiheitsrechte.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) – verbunden wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit Blick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen ein öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers besteht. Dennoch ist mit Blick auf die aktuell notorisch prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan von einem überwiegenden unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer auszugehen und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2205647.1.01

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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