Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer eines PKW, mit dem Günter S***** (im Folgenden Lenker genannt) den Kläger am 1. 7. 2006 auf einem Schutzweg in Wien vorsätzlich niederstieß und schwer verletzte. Der Lenker wurde deshalb wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Er hatte den PKW mit Wissen und Willen der Fahrzeughalterin M***** GmbH, die auch Versicherungsnehmerin ist, in Verwendung. Der Kl... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei DI Werner W*****, vertreten durch Dr. Klaus Rohrin... mehr lesen...
Norm: VerkehrsopferschutzG §2 Abs1 Z4VerkehrsopferschutzG §2 Abs3VerkehrsopferschutzG §7VersVG §152VOEG §4
Rechtssatz: Für die Passivlegitimation des beklagten Fachverbandes reicht es hin, wenn der Haftpflichtversicherer die Versicherungsdeckung mit der
Begründung: abgelehnt hat, dass gemäß § 152 VersVG kein Versicherungsschutz besteht, weil ein Unfall vorsätzlich, zB in selbstmörderischer Absicht herbeigeführt worden sei. En... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gege... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte verschuldete am 9. 3. 2002 als Lenker eines PKW seines Sohnes auf der Bundesstraße 303 im Gemeindegebiet von B***** einen Verkehrsunfall. Da ein am PKW befestigter Anhänger überladen war (sein Gesamtgewicht betrug 2.190 kg und überstieg sein typisiertes zulässiges Gesamtgewicht von 1.200 kg damit um 82, 5 %), geriet der PKW ins Schleudern und auf die linke Fahrbahnseite, wo er mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen kollidierte. Dabei wurden mehrere ... mehr lesen...
Norm: VersVG §152
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist zu Lasten des Versicherungsnehmers abdingbar. Entscheidungstexte 7 Ob 119/05h Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 119/05h 7 Ob 121/05b Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 121/05b European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Ger... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Andreas D*****, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in W... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Facharzt für Gynäkologie. Er nahm einige Jahre hindurch bei seinen Patientinnen Zellabstriche vor, leitete sie aber nicht an ein geeignetes zytodiagnostisches Labor weiter. Er befundete die Zellabstriche nur optisch, was nicht lege artis ist. Dem Kläger war bewusst, dass der Sinn des Zellabstriches die Früherkennung von bösartigen Zellveränderungen ist und damit der Krebsfrüherkennung dient, und dass grob sinnlich, also durch Sehen und Tasten im Zuge and... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der nunmehr im Ruhestand befindliche Kläger war Notar. Als solcher schloss er über Vermittlung des selbständigen Versicherungsmaklers Dr. Franz A***** bei der (der Einfachheit halber im Folgenden auch selbst als Beklagte bezeichneten) Rechtsvorgängerin der beklagten Versicherungsgesellschaft vom 1. 4. 1986 bis 1. 4. 1996 eine Notarberufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von S 5 Mio (EUR 363.364,17) ab. Dem Versicherungsvertrag lagen die "Al... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass dem Berufungsgericht ein schwerwiegender Verfahrensmangel unterlaufen sei. Das Berufungsgericht habe das von der Beklagten erstattete Vorbringen nicht beachtet. Die Beklagte hat vorgebracht, dass es dem Kläger in jedem Fall zuzumuten gewesen wäre, sich entsprechend vorsichtig zu verhalten und die ausreichend breite Stiege eher im Bereich der sicheren Seite zu begehen (AS 13, 17). Sie erblickt darin einen Mitvers... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Johannes P*****, vertreten durch Dr... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht ha... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. In den Jahren 1988/89 ... mehr lesen...
Begründung: Nach Art 3 I. 2. der dem klagsgegenständlichen Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 1980 (AUVB 1980) wird für psychische und nervöse Störungen eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch einen Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder auf eine Epilepsie zurückzuführen sind, die durch den Unfall erstmals entstanden ist. Nach Artikel 3, römisch eins. 2. der dem klag... mehr lesen...
Begründung: Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren
Begründung: . Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt - wie der ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war Halter und Versicherungsnehmer eines bei der Klägerin haftpflicht- und kaskoversicherten LKW Chrysler Jeep Cherokee, der am 28. 4. 1997 als gestohlen gemeldet wurde. Bei Abschluss der Kraftfahrzeugversicherung vereinbarten die Parteien die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und die Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB 1993) und die... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt od... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 11. 5. 1994 ereignete sich auf der Inntal-Autobahn in Tirol ein Verkehrsunfall, bei dem ein vom Erstbeklagten gelenktes Sattelfahrzeug der zweitbeklagten Partei, damals versichert bei einer italienischen Haftpflichtversicherung, auf einen vom Schwiegersohn der Klägerin gelenkten PKW auffuhr. Das Alleinverschulden des Erstbeklagten ist auf Grund des rechtskräftig erledigten Parallelverfahrens 13 Cg 122/97x des Landesgerichtes Innsbruck nunmehr unbestritten; ... mehr lesen...
Begründung: Am Abend des 2. 5. 1997 kam es zwischen dem 1934 geborenen Kläger und dem ihm körperlich überlegenen, 1970 geborenen Peter G***** in einem Lokal in W***** zu einer verbalen Auseinandersetzung. Der Kläger verließ das Lokal und holte eine Faustfeuerwaffe (Lugner- soll wohl heißen Luger-Compact 9 mm), für die er keinen Waffenbesitzschein hatte. Er zielte auf G***** und äußerte "Ich erschieße dich". Er wollte G***** aber nur einschüchtern. Als dieser in Verteidigungsabsi... mehr lesen...
Norm: ZPO §503 Abs1 Z4 E4cVersVG §152
Rechtssatz: Bei der Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, insbesondere, ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist. Entscheidungstexte 7 Ob 174/99k Entscheidungst... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 152 VersVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeiführt, welcher Haftungsausschluß auch gegenüber dem Dritten gilt, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann (vgl ZVR 1975/120; Berliner Kommentar/Baumann § 152 VVG Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung (VersR 1978, 532; VR 1979, 68... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger haben für ihren Betrieb bei der beklagten Partei eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1978 und EHVB 1978) zugrundeliegen. Punkt 2. des mit „Ausschlüsse vom Versicherungsschutz“ übertitelten Art 7 AHVB 1978 lautet: Punkt 2. des mit „Ausschlüsse vom Versicherungsschutz“ übertitelten Artikel 7, AHVB 1978 lautet: 2. Die Versicherung erstreckt sich ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es trifft zwar zu, daß der Lenker des Fahrzeugs, das auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Daß er dabei (auch) das wertvolle Gewehr, das im Kofferraum des Klägers mitgeführt wurde, beschädigen wollte (bedingter Vorsatz hätte genügt), wurde nicht festgestellt. Gemäß § 152 VersVG haftet der Versicherer in der Haftpflichtversicherung (auch dem Dritten) nicht, wenn d... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der Bauunternehmung Dipl.-Ing. Robert B***** Gesellschaft mbH wurde während des anhängigen Verfahrens zu ***** des Handelsgerichtes Wien am 12. 3. 1996 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Dieser stellte nach der Unterbrechung des Verfahrens einen Fortsetzungsantrag. Die Dipl.-Ing. Robert B***** Gesellschaft mbH hat bei der beklagten Partei eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die AHVB 1986 sow... mehr lesen...
Norm: VersVG §152AHVB Art7 Pkt2AHVB 1986 Art7 Pkt2
Rechtssatz: § 152 VersVG sowie die deckungsgleiche Formulierung des allgemeinen Tatbestandes des Art 7 Pkt 2 AHVG 1978 werden so verstanden, daß der Versicherungsnehmer den schädlichen Erfolg seines Verhaltens vorhersehen und ihn zumindest billigend in Kauf nehmen muß; dolus eventualis wird dem dolus directus also gleich gehalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §152AHVB Art7 Pkt2EHVB AbschnA Pkt3
Rechtssatz: Fehlhandlungen im Sinn der genannten Ausschlußtatbestände, die von Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, denen nicht eine der in Punkt A.3 der EHVB genannten Funktionen zukommt, führen auch dann nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, wenn die Erfüllungsgehilfen einen Auftrag selbständig ausführen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...