Norm
VersVG §152Rechtssatz
Fehlhandlungen im Sinn der genannten Ausschlußtatbestände, die von Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, denen nicht eine der in Punkt A.3 der EHVB genannten Funktionen zukommt, führen auch dann nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, wenn die Erfüllungsgehilfen einen Auftrag selbständig ausführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018