Norm
VersVG §152Rechtssatz
§ 152 VersVG sowie die deckungsgleiche Formulierung des allgemeinen Tatbestandes des Art 7 Pkt 2 AHVG 1978 werden so verstanden, daß der Versicherungsnehmer den schädlichen Erfolg seines Verhaltens vorhersehen und ihn zumindest billigend in Kauf nehmen muß; dolus eventualis wird dem dolus directus also gleich gehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087591Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018