Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wolfgang H*****, Pilot, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 7.447,33 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2007, GZ 7 Ra 8/07h-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Rechtsrüge:
Die Vorinstanzen haben den von der Klägerin vorgelegten EDV-Ausdrucken keineswegs die generelle Eignung als Beweismittel abgesprochen, sondern lediglich im konkreten Fall bezweifelt, dass daraus die für den Regressanspruch der Klägerin relevante Lohnsteuerzahlung an das Finanzamt abgeleitet werden kann. Darin liegt ein Akt der Beweiswürdigung, der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0112242 uva).
Zur Mängelrüge:
Das Berufungsgericht hat bereits verneint, dass die Ablehnung weiterer Beweisaufnahmen durch das Erstgericht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz begründen könnte. Damit ist der Revisionswerberin eine neuerliche Geltendmachung dieses vermeintlichen Verfahrensmangels verwehrt (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 9).Das Berufungsgericht hat bereits verneint, dass die Ablehnung weiterer Beweisaufnahmen durch das Erstgericht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz begründen könnte. Damit ist der Revisionswerberin eine neuerliche Geltendmachung dieses vermeintlichen Verfahrensmangels verwehrt (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 503, Rz 9).
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Klägerin daher unzulässig.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision der Klägerin daher unzulässig.
Anmerkung
E84599 9ObA81.07pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00081.07P.0625.000Dokumentnummer
JJT_20070625_OGH0002_009OBA00081_07P0000_000