Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert H*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei DI Peter W*****, vertreten durch Lattenmayer, Luxs, Enzinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wegen restl EUR 16.154,71 (= S 222.293,60) sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2002, GZ 15 R 184/01s-99, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Juli 2001, GZ 11 Cg 103/00k-95, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.031,58 (darin EUR 171,93 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
In den Jahren 1988/89 errichtete und montierte die Beklagte eine Solaranlage am Haus des Klägers. Die Installation der dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erfolgte fachgerecht. Zwischen dem 2. 9. 1994 und dem 24. 9. 1994 zerbarst einer der neun Vakuum-Solarkollektoren der Anlage durch Implosion. Zuvor hatte ein Mitarbeiter der vom Kläger mit der Überprüfung der Solaranlage beauftragten Firma T***** GmbH und Co KG einen "technisch unsinnigen" Kugelhahn in die Vakuumanlage eingebaut. Dadurch war die Gefährlichkeit der Anlage für den Fall, dass in der Anlage kein vollständige Vakuum vorhanden sein sollte, erhöht worden.
Fest steht, dass sich die Implosion deshalb ereignete, weil es (vorher) durch Sonneneinstrahlung zu einer Ausbeulung des Kollektors infolge der Ausdehnung der (unzulässigerweise) im Kollektor befindlichen Luft und dadurch zu einer Verschiebung der Distanzhalter im Kollektor (die verhindern, dass die Gläser an der Front- und Rückseite des Kollektors durch den von außen wirkenden Luftdruck zusammengedrückt werden) gekommen war. Wann diese Auswölbung und Verschiebung erfolgt ist (ob vor oder nach Montage des Kugelhahns) und weshalb sich die Luft, die nicht entweichen konnte, im System befand, also die genaue Ursache für die Implosion des Kollektors, ist nicht feststellbar.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Abweisung des (nach rechtskräftiger Zurückweisung vorprozessualer Kosten von S 32.604 bzw Abweisung von Mängelbehebungskosten von S 15.052,80) noch aufrechterhaltenen Ersatzbegehrens auf Zahlung von S 222.293,60 = EUR 16.154,17 (ON 96 - lt Klage jedoch: S 222.393,60) zur Behebung der durch die Implosion eingetretenen Schäden. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht sei zwar nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, der vorliegende Sachverhalt weise jedoch die Besonderheit auf, dass der Werkunternehmer auf die Gefährlichkeit des Werkes (hier: die mit der Belüftung des Vakuum-Solarkollektors einhergehende Implosionsgefahr) nicht hingewiesen (weder Warnhinweise angebracht noch eine Betriebsanleitung übergeben) habe; der Beweislastverteilung im Fall der Verwirklichung der entsprechenden Gefahr komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist jedoch unzulässig.
Was die Frage der Kausalität betrifft, ist vorerst festzuhalten, dass die Tatsacheninstanzen zu dem Ergebnis gelangt sind, "ein Kausalzusammenhang zwischen einem rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen seitens der Beklagten und dem Schadenseintritt habe nicht festgestellt werden können" (Seite 7 der Berufungsentscheidung bzw Seite 17 des Ersturteils).
Demgegenüber steht der Revisionswerber weiterhin auf dem Standpunkt, es müsse ausreichen, dass er die Errichtung eines latent implosions- oder explosionsgefährlichen Werkes durch den Beklagten und das Fehlen jeglichen Warnhinweises unter Beweis stelle, während dem Werkbesteller zu beweisen habe, dass weder die Gefährlichkeit der Anlage noch das Fehlen von Sicherheitshinweisen für den eingetretenen Schaden verantwortlich sei (Seite 5 der Revision). Außerdem wendet er sich gegen die Feststellung, dass die gegenständliche Anlage dem Stand der Technik entsprochen habe.
Mit diesen Ausführungen zur Frage der Kausalität vermengt die Rechtsrüge die Tat- mit der Rechtsfrage. Vorerst muss zwischen der sog natürlichen und der juristischen Kausalität unterschieden werden. Ursächlich im Sinn der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, d.h. jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre. Ob dieser natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatfrage. Nur wenn der natürliche Kausalzusammenhang durch die Tatsacheninstanzen bejaht wurde, kann die Frage des juristischen Kausalzusammenhanges als (auch durch den Obersten Gerichtshof überprüfbare) Rechtsfrage aktuell werden, wenn das anzuwendende Gesetz selbst ausdrückliche Kausalitätsregeln enthält oder solche voraussetzt (RIS-Justiz RS0022582[T10]; RS0022687).
Sind die Tatsacheninstanzen aber - wie hier - übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, ein Kausalzusammenhang zwischen einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten und dem Schadenseintritt sei nicht erwiesen, dann ist die Überprüfung dieses zum Tatsachenbereich gehörenden Aktes der irrevisiblen Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof entzogen (7 Ob 128/02b mwN). Dazu kommt, dass der in der außerordentlichen Revision offenbar weiterhin (vgl Seite 3 der Berufung) angestrebte Anscheinsbeweis überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn ein typischer Geschehensablauf feststünde, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweisen würde (RIS-Justiz RS0040266 und RS0040287; zuletzt: 7 Ob 147/02x mwN). Ein solcher typischer Geschehensablauf ist hier jedoch - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - nicht zu erkennen, weil auch andere mögliche Schadensursachen in Frage kommen (Seite 12 der Berufungsentscheidung).Sind die Tatsacheninstanzen aber - wie hier - übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, ein Kausalzusammenhang zwischen einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten und dem Schadenseintritt sei nicht erwiesen, dann ist die Überprüfung dieses zum Tatsachenbereich gehörenden Aktes der irrevisiblen Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof entzogen (7 Ob 128/02b mwN). Dazu kommt, dass der in der außerordentlichen Revision offenbar weiterhin vergleiche Seite 3 der Berufung) angestrebte Anscheinsbeweis überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn ein typischer Geschehensablauf feststünde, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweisen würde (RIS-Justiz RS0040266 und RS0040287; zuletzt: 7 Ob 147/02x mwN). Ein solcher typischer Geschehensablauf ist hier jedoch - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - nicht zu erkennen, weil auch andere mögliche Schadensursachen in Frage kommen (Seite 12 der Berufungsentscheidung).
In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes (§ 508 Abs 1 ZPO) - als unzulässig zurückzuweisen war.In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) - als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO § 23 Abs 9 RATG. Die Revisionsbeantwortung zeigt auf, es wäre selbst bei einer Beweislastverschiebung aufgrund des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der Beklagten der Beweis für die mangelnde Kausalität der Nichtübergabe der Betriebsanleitung bzw der Nichtanbringung von Sicherheitshinweisen für den gegenständlichen Schaden gelungen; damit wird inhaltlich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für das Revisionsverfahren sind lediglich 50 % Einheitssatz zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO Paragraph 23, Absatz 9, RATG. Die Revisionsbeantwortung zeigt auf, es wäre selbst bei einer Beweislastverschiebung aufgrund des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der Beklagten der Beweis für die mangelnde Kausalität der Nichtübergabe der Betriebsanleitung bzw der Nichtanbringung von Sicherheitshinweisen für den gegenständlichen Schaden gelungen; damit wird inhaltlich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für das Revisionsverfahren sind lediglich 50 % Einheitssatz zuzuerkennen.
Textnummer
E66667European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00157.02T.0807.000Im RIS seit
06.09.2002Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018