Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 152,
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.
In Kraft seit 06.04.1959 bis 31.12.9999
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