TE OGH 1999/3/9 7Ob363/98b

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Kreinhöfner - Dr. Mader, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen S 2,776.000 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. Jänner 1998, GZ 1 R 259/97g-98, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß der Lenker des Fahrzeugs, das auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Daß er dabei (auch) das wertvolle Gewehr, das im Kofferraum des Klägers mitgeführt wurde, beschädigen wollte (bedingter Vorsatz hätte genügt), wurde nicht festgestellt. Gemäß § 152 VersVG haftet der Versicherer in der Haftpflichtversicherung (auch dem Dritten) nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Nach ständiger RSpr (VersR 1978, 532, VR 1979, 68; VersR 1981, 665 und 1044; VersR 1984, 1182 und 1197; VR 1988, 99; VR 1992, 327 uva) erfordert diese Bestimmung nicht bloß vorsätzliche Handlungsweise sondern auch vorsätzliche Schadenszufügung. Das Wissen und Wollen des Täters muß sich daher auf die Schadensfolgen erstrecken (VersR 1993, 1259 = VR 1992, 327 = VersE 1536). Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muß sich demnach zumindest bedingt auf die letztlich eingetretenen Schadensfolgen beziehen (ZVR 1997/93 insoweit unzutreffend Prölss/Martin, UVG26, 751). Ob mit einem solchen Vorsatz gehandelt wurde, ist Tatfrage (VR 1988, 99 uva). Beweispflichtig für diese Willensrichtung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer (ZVR 1997/93 uva). Da hier nicht festgestellt werden konnte, daß der Lenker des auffahrenden Fahrzeugs Kenntnis von dem im Kofferraum des Fahrzeuges des Klägers mitgeführten Gewehrs hatte, steht auch nicht fest, daß der Täter in der Absicht gehandelt hat, das Gewehr durch das Auffahren auf das Fahrzeug des Klägers zu beschädigen. An diese Tatsachenfeststellungen ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Die Ergebnisse des ausländischen Strafurteils entfalten keine Bindung (vgl hiezu JBl 1998, 665 = ecolex 1998, 909), weil der Kläger am Verfahren nicht beteiligt war und nicht wegen Betruges verurteilt wurde.Es trifft zwar zu, daß der Lenker des Fahrzeugs, das auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Daß er dabei (auch) das wertvolle Gewehr, das im Kofferraum des Klägers mitgeführt wurde, beschädigen wollte (bedingter Vorsatz hätte genügt), wurde nicht festgestellt. Gemäß Paragraph 152, VersVG haftet der Versicherer in der Haftpflichtversicherung (auch dem Dritten) nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Nach ständiger RSpr (VersR 1978, 532, VR 1979, 68; VersR 1981, 665 und 1044; VersR 1984, 1182 und 1197; VR 1988, 99; VR 1992, 327 uva) erfordert diese Bestimmung nicht bloß vorsätzliche Handlungsweise sondern auch vorsätzliche Schadenszufügung. Das Wissen und Wollen des Täters muß sich daher auf die Schadensfolgen erstrecken (VersR 1993, 1259 = VR 1992, 327 = VersE 1536). Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muß sich demnach zumindest bedingt auf die letztlich eingetretenen Schadensfolgen beziehen (ZVR 1997/93 insoweit unzutreffend Prölss/Martin, UVG26, 751). Ob mit einem solchen Vorsatz gehandelt wurde, ist Tatfrage (VR 1988, 99 uva). Beweispflichtig für diese Willensrichtung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer (ZVR 1997/93 uva). Da hier nicht festgestellt werden konnte, daß der Lenker des auffahrenden Fahrzeugs Kenntnis von dem im Kofferraum des Fahrzeuges des Klägers mitgeführten Gewehrs hatte, steht auch nicht fest, daß der Täter in der Absicht gehandelt hat, das Gewehr durch das Auffahren auf das Fahrzeug des Klägers zu beschädigen. An diese Tatsachenfeststellungen ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Die Ergebnisse des ausländischen Strafurteils entfalten keine Bindung vergleiche hiezu JBl 1998, 665 = ecolex 1998, 909), weil der Kläger am Verfahren nicht beteiligt war und nicht wegen Betruges verurteilt wurde.

Anmerkung

E53436 07A03638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00363.98B.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0070OB00363_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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