TE OGH 2007/10/29 7Ob213/07k

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Veröffentlicht am 29.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei DI Werner W*****, vertreten durch Dr. Klaus Rohringer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 50.693,81 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2007, GZ 1 R 197/06f-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, weil andernfalls die ordentliche Revision im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig wäre. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes vielmehr sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181; RS0110702 [T4]; RS0042405).Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, weil andernfalls die ordentliche Revision im Zulassungsbereich nahezu immer zulässig wäre. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes vielmehr sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181; RS0110702 [T4]; RS0042405).

Davon abgesehen hat sich der Oberste Gerichtshof mit Art 7 Punkt 2 der AHVB bereits wiederholt befasst und dazu ausgesprochen, die Formulierung dieser Bestimmung stelle klar, dass der Täter den Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen - bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus -, wobei die Frage, ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, eine Tatfrage ist, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0081689; 7 Ob 286/04s mwN). Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.Davon abgesehen hat sich der Oberste Gerichtshof mit Artikel 7, Punkt 2 der AHVB bereits wiederholt befasst und dazu ausgesprochen, die Formulierung dieser Bestimmung stelle klar, dass der Täter den Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen - bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus -, wobei die Frage, ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, eine Tatfrage ist, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0081689; 7 Ob 286/04s mwN). Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Anmerkung

E85721 7Ob213.07k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2008/9 S 19 (Bleichenbach, tabellarische Übersicht) - zuvo 2008,19 (Bleichenbach, tabellarische Übersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00213.07K.1029.000

Dokumentnummer

JJT_20071029_OGH0002_0070OB00213_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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