TE OGH 1999/6/23 7Ob174/99k

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Werner T*****, 2.) Käthe T*****, und 3.) Kerstin D*****, alle vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei D***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen a) hinsichtlich des Erstklägers S 1,269.391,95 sA und Feststellung, b) hinsichtlich der Zweitklägerin S 192.568,54 sA und c) hinsichtlich der Drittklägerin S 512.037,19 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. April 1999, GZ 4 R 1/99z-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 152 VersVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeiführt, welcher Haftungsausschluß auch gegenüber dem Dritten gilt, der sich insoweit nicht auf § 158c VersVG stützen kann (vgl ZVR 1975/120; Berliner Kommentar/Baumann § 152 VVG Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung (VersR 1978, 532; VR 1979, 68; VersR 1981, 665 und 1044; VersR 1984, 1182 und 1197; VR 1988, 99; VR 1992, 327 uva) erfordert diese Bestimmung nicht bloß vorsätzliche Handlungsweise sondern auch vorsätzliche Schadenszufügung. Das Wissen und Wollen des Täters mußNach Paragraph 152, VersVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeiführt, welcher Haftungsausschluß auch gegenüber dem Dritten gilt, der sich insoweit nicht auf Paragraph 158 c, VersVG stützen kann vergleiche ZVR 1975/120; Berliner Kommentar/Baumann Paragraph 152, VVG Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung (VersR 1978, 532; VR 1979, 68; VersR 1981, 665 und 1044; VersR 1984, 1182 und 1197; VR 1988, 99; VR 1992, 327 uva) erfordert diese Bestimmung nicht bloß vorsätzliche Handlungsweise sondern auch vorsätzliche Schadenszufügung. Das Wissen und Wollen des Täters muß

sich daher auf die Schadensfolgen erstrecken (VersR 1993, 1259 = VR

1992, 327 = VersE 1536, RIS-Justiz RS0080556). Der Vorsatz des Versicherungsnehmers muß sich demnach zumindest bedingt auf die letzlich eingetreten Schadensfolgen beziehen (ZVR 1997/93). Ob mit einem solchen Vorsatz gehandelt wurde, ist Tatfrage (VR 1988, 99 uva). Beweispflichtig für die Willensrichtung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer (ZVR 1997/93, RIS-Justiz RS0080556). Bei der Frage, ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, insbesondere, ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (JBl 1992, 717 = VR 1992, 329 = VersR 1993, 511; VR 1988, 99). Dieser Beweis ist mißlungen, weil die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, "ob sich das Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers der beklagten Partei, als er sein Fahrzeug in Selbsttötungsabsicht auf die linke Fahrbahnhälfte lenkte und gegen den entgegenkommenden PKW des Erstklägers stieß, zumindest bedingt auch darauf erstreckte, daß der Erstkläger und seine Mitfahrer an ihrer körperlichen Unversehrtheit und an ihrem Vermögen durch diese Handlungsweise geschädigt werden, er also billigend in Kauf nahm und sich damit abfand, daß durch seine Handlungsweise auch die im entgegenkommenden PKW befindlichen Personen an Leib und Leben und ihrem Vermögen geschädigt werden" zu Lasten des beweispflichtigen Versicherers geht.

Anmerkung

E54478 07A01749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00174.99K.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19990623_OGH0002_0070OB00174_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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