RS OGH 2007/9/27 2Ob283/06s, 2Ob185/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Norm

VerkehrsopferschutzG §2 Abs1 Z4
VerkehrsopferschutzG §2 Abs3
VerkehrsopferschutzG §7
VersVG §152
VOEG §4

Rechtssatz

Für die Passivlegitimation des beklagten Fachverbandes reicht es hin, wenn der Haftpflichtversicherer die Versicherungsdeckung mit der Begründung abgelehnt hat, dass gemäß § 152 VersVG kein Versicherungsschutz besteht, weil ein Unfall vorsätzlich, zB in selbstmörderischer Absicht herbeigeführt worden sei.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 283/06s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 283/06s
    Veröff: SZ 2007/148
  • 2 Ob 185/12p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 185/12p
    nur: Für die Passivlegitimation des beklagten Fachverbandes reicht es hin, wenn der Haftpflichtversicherer die Versicherungsdeckung mit der Begründung abgelehnt hat, dass ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. (T1)
    Beisatz: Es besteht keine Veranlassung, nach der Ablösung des Verkehrsopferschutzes durch das VOEG von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122848

Im RIS seit

27.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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