Norm
VerkehrsopferschutzG §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Für die Passivlegitimation des beklagten Fachverbandes reicht es hin, wenn der Haftpflichtversicherer die Versicherungsdeckung mit der Begründung abgelehnt hat, dass gemäß § 152 VersVG kein Versicherungsschutz besteht, weil ein Unfall vorsätzlich, zB in selbstmörderischer Absicht herbeigeführt worden sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122848Im RIS seit
27.10.2007Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013