Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31. März 2003 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe um ein weiteres Semester abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung: , die gesetzliche Anspruchsdauer, die für den ersten Studienabschnitt des Studiums der Beschwerdeführerin... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs1;
Rechtssatz: Die Notwendigkeit der Betreuung zweier bereits schulpflichtiger Kinder stellt für sich noch keinen "wichtigen Grund" iSd § 19 Abs 1 StudFG dar; erst Umstände, die einen gegenüber der im Allgemeinen bestehenden Verpflichtung zur Kinderbetreuung erhöhten Pflege- oder Betreuungsaufwand erforderten, kämen hiefür in Betracht. ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begann das Studium der Studienrichtung Handelswissenschaften im Wintersemester 1990/91 an der Wirtschaftsuniversität Wien und legte die erste Diplomprüfung am 1. Juli 1993 ab. Vom 23. Jänner 1995 bis 31. Mai 1995 studierte die Beschwerdeführerin im Zuge des ERASMUS-Programmes an der Universität in Montpellier. Unter Verwendung eines amtlichen Formulares stellte die Beschwerdeführerin am 9. Februar 1996 (eingelangt am 12. Februar 1996) bei der Stud... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/12/0282 E 16. November 1994 RS 1 Stammrechtssatz Die im § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht. Dafür spricht der Wortlaut (arg.: "... die Anspruchsdauer um ein WEITERES Semester zu verlä... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studiert an der Universität Innsbruck Geographie, Studienzweig Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen) sowie Mathematik, Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen). In der ersten Studienrichtung (Geographie) legte er die erste Diplomprüfung am 29. Oktober 1992, in der zweiten Studienrichtung (Mathematik) am 26. Februar 1992 ab. Die Studienrichtung Mathematik schloss der Beschwerdeführer mit der zweiten Diplomprüfung am 17. Jänne... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs1;
Rechtssatz: Die Formulierung "durch einen wichtigen Grund" im § 19 Abs 1 StudFG 1992 schließt die Geltendmachung mehrerer wichtiger
Gründe: nebeneinander nicht aus (Hinweis E 11.11.1998, 96/12/0201). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1996120366.X01 Im RIS seit 19.09.2001 mehr lesen...
Der 1959 geborene Beschwerdeführer begann nach Absolvierung des Vorstudienlehrganges im Wintersemester 1980/81 ein Studium an der Universität für Bodenkultur in Wien und wechselte im Wintersemester 1984/85 zum Studium der Medizin an der Universität Wien. Am 22. Mai 1990 (also im 12. Semester seines Studiums der Medizin) legte der Beschwerdeführer die letzte Teilprüfung des ersten Rigorosums erfolgreich ab. Am 26. März 1993 stellte er bei der belangten Behörde den Antrag auf ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1987/1988 an der Technischen Universität Graz die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau; die erste Diplomprüfung legte der Beschwerdeführer am 22. Jänner 1992 (das war im 9. Semester seines Studiums) ab. Die Studienbeihilfenbehörde bewilligte mit Bescheid vom 10. Mai 1995 - letztmalig - den Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe und wies gleichzeitig darauf hin, daß der Anspruch des Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs1;
Rechtssatz: Mit dem Begriff "Studienzeitüberschreitung" ist eine über die Anspruchsdauer hinausgehende "Studienverzögerung" gemeint. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1996120201.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: AHStG §7 Abs4;StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/08 94/12/0351 1 Stammrechtssatz Mangelnde Sprachkenntnisse können nicht als wichtiger Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer trotz Studienzeitüberschreitung iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 angesehen werden, weil es... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Grundlage für die Beurteilung der Kausalität des nachgewiesenen wichtigen Grundes iSd § 19 Abs 2 StudFG 1992 hat eine Darstellung des bisherigen Studienvorlaufes zu sein, auf Grund dessen die Auswirkung des nachgewiesenen wichtigen Grundes auf den Studienerfolg hypothetisch zu beurteilen ist. Der Nachweis einer krankheits... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studierte seit dem Wintersemester 1993/94 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz und erhielt Studienbeihilfe; dieser Anspruch erlosch mit Ende des Wintersemesters 1994/1995. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Datum 24. April 1995 bei der Studienbeihilfenbehörde einen an die belangte Behörde gerichteten formularmäßigen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG ein, de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studierte seit dem Wintersemester 1989/90 an der Universität für Bodenkultur in Wien die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft. Er legte die erste Diplomprüfung im Juni 1992 ab. Gleichzeitig mit seinem bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, eingebrachten Antrag vom 17. Oktober 1995 auf Gewährung einer Studienbeihilfe - der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung im siebenten Semester des zweiten Studienabschnittes sei... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0282 1 Stammrechtssatz Die im § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht. Dafür spricht der Wortlaut (arg.: "... die Anspruchsdauer um ein WEITERES Semester zu verlängern... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0282 1 Stammrechtssatz Die im § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht. Dafür spricht der Wortlaut (arg.: "... die Anspruchsdauer um ein WEITERES Semester zu verlängern... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin begann ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz im Wintersemester 1990/91. Nach zweimaligen erfolglosen Versuchen am 6. November 1992 und am 24. März 1993 absolvierte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1993 die letzte Teilprüfung für die erste Diplomprüfung in Volkswirtschaft. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. November 1993 auf Gewährung von Studienbeihilfe wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 15. November 1993 weg... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §16 Z2;StudFG 1992 §18 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs1;
Rechtssatz: In der Frage der Berechnung des Zeitraumes der Studienzeitüberschreitung sieht der VwGH im StudFG 1992 keinen Ansatz dafür, daß diesbezüglich nicht der konkrete Zeitpunkt ihrer Beendigung, sondern das Semester, in dem dieses Ereignis stattgefunden hat, als "kleinste Berechnungsgröße" maßgebend sein soll. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1988/89 Medizin an der Karl Franzens-Universität Graz. Am 31. August 1994, im 12. Semester seines Studiums, bestand er die letzte Teilprüfung des ersten Rigorosums und somit den ersten Studienabschnitt. Die Mindestdauer für den 1. Abschnitt dieser Studienrichtung beträgt vier Semester. Mit dem bei der Studienbeihilfenbehörde am 27. September 1994 eingegangenen Antrag vom 26. September 1994 kam der Beschwerdeführer unter Verwend... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: AHStG §7 Abs4;StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;
Rechtssatz: Mangelnde Sprachkenntnisse können nicht als wichtiger Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer trotz Studienzeitüberschreitung iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 angesehen werden, weil es sich bei den Sprachkenntnissen um eine Zulassungsvoraussetzung für ... mehr lesen...
Index: 70/02 Schulorganisation71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;UBV §4 Abs1 lita;
Rechtssatz: Die Notwendigkeit, eine Zusatzprüfung (hier: für Latein als zwingende Zulassungsvoraussetzung für das Medizinstudium) abzulegen, kann nicht als wichtiger Grund iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 angesehen werden. ... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des von der Beschwerdeführerin vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin studiert Soziologie. Sie befand sich im Sommersemester 1994 im achten Semester des zweiten Studienabschnittes dieser Studienrichtung. Im März 1994 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, den sie ausdrücklich auf... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §15 Abs2;StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;
Rechtssatz: Befand sich der Studierende im Zeitpunkt der Stellung seines Nachsichtsantrages (erst) im achten Semester des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Soziologie, hat er daher im Hinblick auf die für diesen Studienabschnitt im Studienrecht vorgesehene Studienzeit von vier Semestern diese noch ni... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;
Rechtssatz: Die im § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht. Dafür spricht der Wortlaut (arg.: "... die Anspruchsdauer um ein WEITERES Semester zu verlängern ...") iVm den EBzRV zum StudFG 1992, 473 BlgNR, 18te GP, S 32. ... mehr lesen...