RS Vwgh 1998/11/11 96/12/0201

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Begriff "Studienzeitüberschreitung" ist eine über die Anspruchsdauer hinausgehende "Studienverzögerung" gemeint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120201.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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