RS Vwgh 2003/6/11 2003/10/0118

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs1;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der Betreuung zweier bereits schulpflichtiger Kinder stellt für sich noch keinen "wichtigen Grund" iSd § 19 Abs 1 StudFG dar; erst Umstände, die einen gegenüber der im Allgemeinen bestehenden Verpflichtung zur Kinderbetreuung erhöhten Pflege- oder Betreuungsaufwand erforderten, kämen hiefür in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100118.X02

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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