Index
72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs1;Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Betreuung zweier bereits schulpflichtiger Kinder stellt für sich noch keinen "wichtigen Grund" iSd § 19 Abs 1 StudFG dar; erst Umstände, die einen gegenüber der im Allgemeinen bestehenden Verpflichtung zur Kinderbetreuung erhöhten Pflege- oder Betreuungsaufwand erforderten, kämen hiefür in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100118.X02Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011