Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AHStG §7 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. Juli 1993, Zl. 56.033/13-I/7/93, betreffend Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit nach § 19 Abs. 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1959 geborene Beschwerdeführer begann nach Absolvierung des Vorstudienlehrganges im Wintersemester 1980/81 ein Studium an der Universität für Bodenkultur in Wien und wechselte im Wintersemester 1984/85 zum Studium der Medizin an der Universität Wien.
Am 22. Mai 1990 (also im 12. Semester seines Studiums der Medizin) legte der Beschwerdeführer die letzte Teilprüfung des ersten Rigorosums erfolgreich ab.
Am 26. März 1993 stellte er bei der belangten Behörde den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 Studienförderungsgesetz und brachte vor, er sei im Zeitraum von 1988 bis 1992 in seinem Studienfortgang behindert gewesen; dabei möchte er im allgemeinen auf die schwierige Situation der ausländischen Studenten aufmerksam machen (Sprachschwierigkeiten, psychische Probleme, Wohnungsprobleme) und im besonderen auf die Schwierigkeiten und Probleme der Studenten, die aus politischen Gründen nach Österreich geflüchtet seien und hier Asyl bekommen hätten, hinweisen. Diese Studenten seien oft in ihren Heimatländern politischen Verfolgungen ausgesetzt gewesen, und die Last der psychischen Folgen müßten sie oft jahrelang manchmal lebenslang mit sich tragen. In seinem Land, dem Iran, herrsche seit 1979 ein grausames, diktatorisches, islamisches Regime. Er habe sich gegen dieses Regime gestellt und sei einige Zeit im Untergrund gewesen. Sein Onkel sei im Gefängnis ermordet, viele Freunde und Kollegen hingerichtet worden. Es seien Zehntausende bei Schnellverfahren durch islamische Revolutionsgerichte zum Tode verurteilt und hingerichtet worden; das alles sei aus den Berichten von amnesty international zu entnehmen. Seit Ende 1981 habe ein grausamer schmutziger Krieg zwischen dem Iran und dem Irak stattgefunden, der acht Jahre gedauert habe, wobei Millionen Menschen ihr Leben gelassen hätten. Teheran, die Stadt in der seine Eltern gewohnt hätten, sei tagtäglich unter Bombardement und Raketenbeschuß gestanden; in dieser Zeit, wo er mit der Angst um das Leben seiner Eltern nicht einmal normal habe schlafen können, hätte er normal weiter studieren sollen. Schließlich sei auch die Nachricht vom Tod seines Vaters gekommen, den er nach seiner Flucht aus dem Iran nicht mehr habe sehen können.
Mit Schreiben vom 2. April 1993 ersuchte der Senat der Studienbeihilfenbehörde um Zusendung des Studienbuchblattes ab 1978 und gleichzeitig um ein fachärztliches Zeugnis, seit wann die behaupteten Beschwerden aufgetreten seien.
Der Beschwerdeführer legte in der Folge die von der Studienbeihilfenkommission angeforderten ärztlichen Bestätigungen vor.
Aus der Bestätigung der Hals-, Nasen und Ohrenklinik der Universität Wien (ohne Datum) geht hervor, daß der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1989 und am 5. Jänner 1990 wegen Schluckbeschwerden in der Ambulanz in Behandlung gewesen sei.
Dr. M.P. bestätigte am 3. März 1993, daß der Patient seit längerer Zeit in seiner Ordination in Behandlung sei und seit 1989 unter verschiedenen Beschwerden, wie Depressionen mit psychovegetativen Symptomen leide.
Ebenso ergibt sich aus dem ärztlichen Attest des Dr. M.S. vom 9. März 1993, daß der Beschwerdeführer im Dezember 1989 wegen rezidivierendem Brechreiz sowie Globusgefühl und depressivem Zustand in seiner Behandlung gewesen sei.
Professor Dr. R.B., Facharzt für Hals- Nasen und Ohrenkrankheiten, bestätigte dem Beschwerdeführer am 14. April 1993, daß er seit 1988 wegen vegetativer Beschwerden und Globusgefühlen in seiner Behandlung stehe, nach seiner Anamnese hätten die Beschwerden damals schon längere Zeit bestanden.
Aus der Bestätigung der Fachärztin für Nervenkrankheiten Dr. Christine St. vom 10. Mai 1993 ergibt sich, daß der Beschwerdeführer am 6. Mai 1993 in ihrer Ordination gewesen sei. Anamnestisch sei zu erheben, daß der Patient seit 1981 in Wien lebe, vorher im Iran als Untergrundkämpfer tätig gewesen und nach Österreich geflüchtet sei. Seit damals bestünden immer wieder vegetative Beschwerden, psychosomatische Mechanismen (Atemnot, Globusgefühl, Brechreiz bis Erbrechen, Migräneanfälle, Schlafstörung, Schweißausbrüche). Der derzeitige neurologische Befund sei unauffällig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 1993 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 abgewiesen. Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde in der Begründung aus, der Beschwerdeführer begründe seine Studienverzögerung im wesentlichen mit Sprachschwierigkeiten zu Beginn seines Studiums und mit seinen seit 1981 immer wieder auftretenden Erkrankungen. Der Beschwerdeführer habe sich im Sommersemester 1990 im 12. Semester seines Studiums befunden und das erste Rigorosum am 22. Mai 1990 abgelegt, sodaß er die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit von vier Semestern um mehr als das Doppelte zuzüglich eines Semesters überschritten habe. Das Vorliegen wichtiger Gründe könne nur dann die Überschreitung der Studienzeit rechtfertigen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienverzögerung auf die genannten Gründe zurückzuführen sei. Von der Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit des ersten Studienabschnittes um mehr als das Doppelte zuzüglich eines Semesters müßte demnach mehr als die Hälfte durch einen wichtigen Grund im Sinne des Studienförderungsgesetzes gerechtfertigt sein. Es sei daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer genannten Gründe das überwiegende Ausmaß seiner Studienzeitüberschreitung von insgesamt acht Semestern zumindest eine mehr als vier Semester dauernde Studienverzögerung bewirkt hätten. Zusammenfassend sei festzustellen, daß die Sprachschwierigkeiten zu Beginn seines Medizinstudiums nicht mehr relevant gewesen seien, da er bereits neun Semester an der Universität für Bodenkultur als ordentlicher Hörer inskribiert gewesen sei. Laut einer fachärztlichen Bestätigung leide er seit 1981 an immer wieder kehrenden vegetativen Beschwerden und psychosomatischen Mechanismen, wie Atemnot, Brechreiz und Migräneanfällen und Schweißausbrüchen. Da diese Erkrankung mit höchstens drei Semestern quantifiziert werden und daher nicht das überwiegende Ausmaß seiner Studienzeitüberschreitung von acht Semestern rechtfertigen könne, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 anzuwenden. Paragraphenzitate ohne Angabe der Gesetzesstelle beziehen sich auf das Studienförderungsgesetz 1992.
Nach § 6 Z. 3 ist u.a. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).
§ 19, der die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen regelt, lautet (auszugsweise):
"(1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2.
Schwangerschaft der Studierenden und
3.
jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
...
(6) Der zuständige Bundesminister hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbehilfenbehörde
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z. 1 oder des Abs. 2 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2) oder die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als vier Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird."
§ 20 Abs. 2 lautet:
"Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. September 1978 über die Studienordnung für die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 474/1978, umfaßt der erste Studienabschnitt in der Studienrichtung Medizin vier Semester.
Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Nachsichtsantrages des Beschwerdeführers damit begründet, daß die Studienzeitüberschreitung (acht Semester) nicht in überwiegendem Ausmaß auf die in § 19 Abs. 6 Z. 2 genannten Gründe zurückzuführen sei. Dabei hat sie einen geltend gemachten Behinderungsgrund (Sprachschwierigkeiten) überhaupt nicht, hingegen die vom Beschwerdeführer behaupteten krankheitsbedingten Verzögerungen im Ausmaß von drei Semestern als wichtigen Grund (im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3) anerkannt, die darüber hinausgehende Studienverzögerung (im Ausmaß von fünf Semestern) nicht berücksichtigt.
Durch den angefochtenen Bescheid sieht sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten insoferne verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 6 Z. 2 Studienförderungsgesetz die Überschreitung der Studienzeit nicht nachgesehen habe.
Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, wichtige Gründe im Sinne des Studienförderungsgesetzes seien nicht nur die in § 19 Abs. 2 leg. cit. angeführten Gründe, sondern auch alle anderen vergleichbaren wichtigen Gründe, die eine Studienverzögerung verursachen könnten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes iVm dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Da einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes der Vorrang zu geben sei, sei auch aus anderen wichtigen Gründen als den in § 19 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich angeführten die Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung zu gewähren. Dem trage die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid insoferne Rechnung, als sie in der Begründung - im Ergebnis allerdings unzutreffend - davon ausgehe, daß an sich sprachliche Schwierigkeiten eine Nachsicht der Studienzeitüberschreitung rechtfertigen würden. Insoweit aber die belangte Behörde nur die in § 19 Abs. 2 leg. cit. angeführten Gründe zur Entscheidung heranziehe und die anderen im Antrag enthaltenen und sich aus dem Sachverhalt ergebenden Gründe nicht heranziehe, sei eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, daß Sprachschwierigkeiten zu Beginn des Medizinstudiums des Beschwerdeführers nicht mehr relevant gewesen seien, weil er bereits neun Semester an der Universität als ordentlicher Hörer inskribiert gewesen sei. Es sei zwar richtig, daß nach viereinhalb Jahren seine Deutschkenntnisse für den täglichen Bedarf ausreichend gewesen seien, die belangte Behörde übersehe aber, daß jede Wissenschaft, so auch die Medizin, über eine eigene Fachsprache verfüge, die zu erlernen ihm schwer gefallen sei, weil er erst seitdem er in Österreich gewesen sei Deutsch gelernt habe. Durch diese sprachlichen Schwierigkeiten sei er unverschuldet zusätzlich in seinem Studium behindert worden.
Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Beurteilung der belangten Behörde, daß mangelnde Sprachkenntnisse nicht als wichtiger Grund im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden können, ist deshalb zutreffend, weil hinreichende Sprachkenntnisse eine Zulassungsvoraussetzung für das Studium darstellen (siehe dazu § 7 Abs. 4 AHSG idF der Novellen BGBl. Nr. 280/1991 bzw. 306/1992, bzw. zuvor § 7 Abs. 7 AHSG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981). Mangels abweichender Regelungen im Studienförderungsgesetz können daher diese Momente rechtens nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 6 geltend gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 94/12/0351). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (nach einem bereits vorangegangenen Studium von vier Jahren an der Universität für Bodenkultur) keine rechtserhebliche Bedeutung zugemessen hat.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der bekämpfte Bescheid lasse außer acht, daß er als Ausländer mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei, in Wien eine Wohnung für sich zu finden. Es sei allgemein bekannt, daß es bei dem notorisch angespannten Wohnungsmarkt in Wien auch für Österreicher schwierig sei, eine Wohnung zu finden. Bei den häufig bestehenden Vorurteilen gegenüber Ausländern, insbesondere wenn diese wie er aus dem asiatischen Raum stammten, sei es für ihn mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen, eine Wohnung zu finden.
Dem Beschwerdeführer ist hiezu zu entgegnen, daß eine Wertung der Wohnungssuche als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 1, der auch im Nachsichtsverfahren nach Z. 2 beachtlich wäre, deshalb nicht in Frage kommt, weil die dort angeführten Tatbestandserfordernisse nicht gegeben sind. Bei der Wohnungssuche handelt es sich weder um ein Auslandsstudium, noch um eine zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeit, noch um eine ähnliche außergewöhnliche Studienbelastung (= Belastungen durch das Studium) - (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, Zl. 93/12/0318, und vom 7. Oktober 1998, Zl. 94/12/0247). Dazu kommt die allgemeine Schwierigkeit, sich als Studierender in einer Universitätsstadt eine erschwingliche Wohnung zu beschaffen. Diese Umstände erfordern es, sich rechtzeitig, d.h. schon in angemessener Zeit vor Beginn des Studiums um die Lösung der Wohnungsfrage zu bemühen, um sich nach der Immatrikulation und der Inskription des ersten Semesters voll auf das Studium konzentrieren zu können. Da nicht einmal zeitliche Verzögerungen bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Studienbeginn, denen nicht rechtzeitige Aktivitäten vorangegangen sind, den Tatbestand des § 19 Abs. 2 Z. 3 erfüllen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 94/12/0247), vermögen die vom Beschwerdeführer behaupteten Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche schon im Hinblick auf die Tatsache, daß er vor dem Studium der Medizin bereits 4 Jahre an einer anderen Hochschule in Wien studiert hat, nicht zu überzeugen. Innerhalb dieser Zeitspanne muß es selbst bei Berücksichtigung aller außergewöhnlichen Umstände, die die Wohnungssuche für einen Ausländer erschweren mögen, auch für den Beschwerdeführer möglich gewesen sein, eine passende Unterkunft zu finden.
Als weiteren Verfahrensmangel sieht es der Beschwerdeführer an, daß das Verfahren, das zur Bescheiderlassung geführt habe, mangelhaft und rechtswidrig gewesen sei, weil aufgrund des § 70 des Studienförderungsgesetzes auf das zur Erlassung des bekämpften Bescheides führende Verfahren die Vorschriften des AVG anzuwenden gewesen wären. Demnach wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den gesamten maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. So habe die Behörde ohne Begründung, aufgrund welcher Tatsachen sie zu ihren Feststellungen gelangt sei, im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß die fachärztlich bestätigten, seit 1981 bestehenden Erkrankungen, nämlich vegetative Beschwerden und psychosomatische Mechanismen wie Atemnot, Brechreiz, Migräneanfälle und Schweißausbrüche mit höchstens drei Semestern zu qualifizieren seien. Diese Sachverhaltsfestellung der Behörde sei willkürlich, gründe sich auf bloße Mutmaßungen und sei außerdem unrichtig. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer während der ganzen Studienzeit unter den genannten Symptomen gelitten. Über die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hinaus sei er durch tägliches Erbrechen und das Globussyndrom in seinem Studienfortkommen gehindert gewesen, sodaß die Studienzeitüberschreitung zur Gänze und nicht nur für drei Semester auf diese Umstände zurückzuführen gewesen sei.
Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.
Der nach § 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG vorgesehene Nachweis der Krankheit des Studierenden in Verbindung mit § 6 Z. 3, der durch seinen Verweis auf § 19 diese Bestimmung mitumfaßt, kann nur bedeuten, daß den Studierenden abweichend von § 39 AVG die Beweislast trifft. Die Anordnung des § 19 Abs. 2 Z. 1 legt dabei die Art des Beweismittels (fachärztliche Bestätigung) fest. Der Beschwerdeführer ist daher mit der Vorlage der fachärztlichen Bestätigungen seiner Behauptungs- und Beweislast im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 1 jedenfalls in diesem Verfahrensstadium ausreichend nachgekommen. In der nervenfachärztlichen Bestätigung vom 19. Mai 1993 werden die als Ursache für die Studienzeitüberschreitung geltend gemachten Beschwerden aufgrund einer Anamnese eines der behandelnden Ärzte bereits seit 1981 als bestehend bezeichnet. Dieser Auffassung folgt auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, wenn sie feststellt, daß der Beschwerdeführer seit 1981 an immer wiederkehrenden vegetativen Beschwerden und psychosomatischen Mechanismen wie Atemnot, Brechreiz, Migräneanfälle und Schweißausbrüchen leide. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, daß diese seit 1981 bestehende Erkrankung des Beschwerdeführers höchstens eine Studienzeitüberschreitung von drei Semestern rechtfertigen könne, setzt jedoch die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Auswirkungen der vorliegenden Krankheit auf die Studienzeitüberschreitung voraus und bedarf in Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Bestätigung eines medizinischen Sachverständigenbeweises. Daß, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, die vorgelegten Bestätigungen im wesentlichen übereinstimmend angäben, daß die Beschwerden erst seit dem Studienjahr 1988/1989 aufgetreten seien, steht nicht nur im Widerspruch mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, sondern läßt sich auch aus den vorgelegten Bestätigungen keinesfalls mit der von der belangten Behörde (erstmals) in der Gegenschrift geäußerten Sicherheit entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich ferner mit der sowohl von der belangten Behörde in der Gegenschrift als auch vom Beschwerdeführer in der hiezu erstatteten Stellungnahme aufgeworfenen Frage der Prognose eines günstigen Studienerfolgs mangels entsprechender Aktenunterlagen, die eine Beurteilung ermöglichen würden, nicht auseinanderzusetzen.
Da es aufgrund der aufgezeigten Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen, aus der Sicht des Beschwerdeführers günstigeren, Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Ein Kostenzuspruch für die Gegenäußerung zur Gegenschrift unterblieb, weil der Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung nur einmal - und zwar unabhängig davon, wieviele Schriftsätze eingebracht worden sind - zuerkannt werden kann (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1993, Zl. 90/12/0327, mwN).
Wien, am 11. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993120267.X00Im RIS seit
26.02.2001