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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §15 Abs2;Rechtssatz
Befand sich der Studierende im Zeitpunkt der Stellung seines Nachsichtsantrages (erst) im achten Semester des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Soziologie, hat er daher im Hinblick auf die für diesen Studienabschnitt im Studienrecht vorgesehene Studienzeit von vier Semestern diese noch nicht um mehr als vier Semester (iSd § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992) überschritten. Abgesehen davon zielt die Nachsichtserteilung nach dem zweiten Tatbestand nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 auf die Beseitigung der Ausschlußwirkung der qualifizierten Studienzeitüberschreitung während des Diplomstudiums für die Förderung des Doktoratsstudiums ab, bliebe doch sonst die Anführung des § 15 Abs 2 (in § 19 Abs 6) StudFG 1992 völlig unverständlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120282.X02Im RIS seit
08.01.2002