TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/19 96/12/0366

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1992 §19 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 29/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 29. Oktober 1996, Zl. 56.047/43-I/D/7b/96, betreffend Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 6 Z. 1 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer studiert an der Universität Innsbruck Geographie, Studienzweig Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen) sowie Mathematik, Studienzweig Mathematik (Lehramt an höheren Schulen). In der ersten Studienrichtung (Geographie) legte er die erste Diplomprüfung am 29. Oktober 1992, in der zweiten Studienrichtung (Mathematik) am 26. Februar 1992 ab. Die Studienrichtung Mathematik schloss der Beschwerdeführer mit der zweiten Diplomprüfung am 17. Jänner 1996 ab.

Am 1. Februar 1996 stellte der Beschwerdeführer bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, unter Verwendung eines amtlichen Formulares den Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG, weil er die Anspruchsdauer im Sinne des § 18 Abs. 1 StudFG aus folgenden wichtigen Gründen überschritten habe: "Umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeit" und "Sonstige Gründe" (die vorgedruckte Rubrik mit diesem Wortlaut ist jeweils angekreuzt). Zur zuletzt genannten Rubrik führte der Beschwerdeführer "zusätzliches Absolvieren des Universitätslehrganges 'Informatik für Lehramtsstudent/inn/en' als Grund an.

Der Betreuer der Diplomarbeit bestätigte mit Schreiben vom 29. Jänner 1996, dass der Beschwerdeführer die Diplomarbeit zum Thema "Abschätzung von Wasserhaushaltsgrößen im Einzugsgebiet der Ötztaler Ache" am 17. Oktober 1995 übernommen habe; der Zeitaufwand für diese Diplomarbeit sei infolge aufwendiger Datenermittlungen, umfangreicher Datenanalyse und einer eigenen methodischen Konzeption weit überdurchschnittlich.

In seiner Sitzung vom 11. April 1996 befürwortete der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Innsbruck den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung einer aufwendigen Diplomarbeit, fügte jedoch hinzu, dass vom Prüfungsamt noch die Auflistung der abgelegten Prüfungen nachgefordert werden müsse und der geschlossene Prüfungsverlauf zu überprüfen sei.

Mit Schreiben vom 13. August 1996 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er die erste Fassung seiner Diplomarbeit an den zuständigen Betreuer am 20. Juni 1996 übergeben habe, sich jedoch die Korrektur derselben auf Grund eines dreiwöchigen Auslandsaufenthaltes des Betreuers verzögert habe, sodass es ihm erst am 13. August 1996 möglich gewesen sei, die endgültige Fassung der Diplomarbeit im Prüfungsreferat einzureichen. Der Termin für die Diplomprüfung sei für den 10. September 1996 festgesetzt worden.

Die Diplomarbeit wurde am 13. August 1996 approbiert; am 10. September 1996 legte der Beschwerdeführer den zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung als letzte Prüfung des Studiums ab und bestand sie "mit Auszeichnung".

Ohne weiteres Ermittlungsverfahren wies die belangte Behörde sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1996 den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG 1992 ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass vor Beginn des zweiten Studienabschnittes 12 Prüfungen (Prfg) des zweiten Studienabschnittes über insgesamt 29 Semesterwochenstunden (SWS) absolviert worden seien und sich der Studienverlauf im zweiten Studienabschnitt wie folgt darstelle:

Geo

Math

 

Geographie, LA (Geo)

Mathematik, LA (Math)

 

B1

WS 92/93

 

 

Beginn des Universitätslehrganges

Nov. 92: 1 Prfg. über 1SWS

Jän. 93: 2 Prfg. über 3 SWS

B1

B2

SS 93

Mai 93: 1Prfg. über 3 SWS

Juni 93: 2 Prfg. über. 9 SWS

April 93: 1 Prfg. über 2 SWS

Mai 93: 1 Prfg. über 2 SWS

Juli 93: 1 Prfg. über 2 SWS

B2

B3

WS 93/94

Jän. 94: 2 Prfg. über. 4 SWS

Nov. 93: 1 Prfg. über 1 SWS

Jän. 94: 1 Prfg. über 2 SWS

B3

B4

SS 94

Juni 94: 2 Prfg. über 4 SWS

Aug. 94: 1 Prfg. über 2 SWS

B4

B5

WS 94/95

keine Prüfungen abgelegt

Abschluss des Universitätslehrganges

(Okt. 94: 2 Prfg. über 4 SWS nicht verpflichtend)

B5

B6

SS 95

April 95: 1 Prfg. über 3 SWS

Juni 95: 1 Prfg. über 4 SWS

(1 Prfg. über. 2 SWS nicht verpflichtend)

B6

B7

WS 95/96

17. Okt 95: Übernahme Diplomarbeit

(Okt. 95: 1 Prfg. über 2 SWS nicht verpflichtend)

Jän. 96: 1 Prfg. über 2 SWS

Abschluss der zweiten Diplomprüfung

B7

B8

SS 96

10. Sept. 1996: Abschluss d. zweiten Diplomprüfung

 

Nach Wiedergabe der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, dass der Besuch eines Universitätslehrganges keine außergewöhnliche Studienbelastung darstelle. Weiters seien Studierende im Sinne des Studienförderungs- und Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes verpflichtet, ihr Studium so zu gestalten, dass dieses innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen werden könne. Andere Interessen (auch andere Studientätigkeiten) seien diesem Interesse hintanzustellen. Daher könnten Verzögerungen im Studium, die durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges über fünf Semester entstanden seien, nicht als Verzögerungsgrund im Sinne des Gesetzes anerkannt werden und von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen grundsätzlich nur seine Angaben über die Diplomarbeit als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG Berücksichtigung finden.

Für die Beurteilung des Zeitaufwandes von Diplomarbeiten sei als Beginn die formelle Übernahme der Arbeit nach den Bestimmungen des AHStG maßgeblich. Vorarbeiten für ein bestimmtes Thema seien regelmäßig zur Wahl des Themas erforderlich und bei der Beurteilung für den Zeitaufwand und Umfang der wissenschaftlichen Arbeit nicht zu berücksichtigen, weil erst durch die Übernahme der Diplomarbeit deren Umfang und Thema bestimmt würden. Die Diplomarbeit sei am 17. Oktober 1995 (zu Beginn des sechsten Semesters des zweiten Studienabschnittes) übernommen und im Juni 1996 abgeschlossen worden. Am 10. September 1996 sei schließlich das Studium abgeschlossen worden. Bei Gegenüberstellung der Angaben des Beschwerdeführers und des Studienverlaufes sei festzustellen, dass es sich bei seiner Diplomarbeit um eine überdurchschnittlich aufwendige Arbeit handle und insoferne ein kausaler Zusammenhang mit der Studienzeitüberschreitung bestehe. Die Diplomarbeit könne aber nicht das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung rechtfertigen, weil der vom Beschwerdeführer absolvierte Universitätslehrgang für den zweiten Abschnitt zumindest im selben Ausmaß studienverzögernd gewirkt habe wie die Bearbeitung der Diplomarbeit. Da somit das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung nicht auf wichtige Gründe im Sinne des Studienförderungsgesetzes zurückzuführen sei und daher die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer nicht vorlägen, habe das Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind auf Grund der zeitlichen Lagerung § 6 Z. 3 und § 16 Abs. 1 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996, sowie § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 in der Stammfassung anzuwenden.

Paragraphenzitate ohne Gesetzesangabe beziehen sich in der Folge auf das StudFG 1992.

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist nach § 6 Z. 3 u.a., dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).

Nach § 16 Abs. 1 liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende

1.

sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2.

die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

              3.              Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

Die Anspruchsdauer umfasst gemäß § 18 Abs. 1 grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Ausbildungsjahres. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

Die Anspruchsdauer ist nach § 19 Abs. 1 zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1:

              1.              Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2.

Schwangerschaft der Studierenden und

3.

jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der zuständige Bundesminister hat gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern (...) , wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Studienordnung für die Studienrichtung Geographie, BGBl. Nr. 562/1974, beträgt die Studiendauer für den zweiten Studienabschnitt fünf Semester.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen vor, dass der von ihm in fünf Semestern absolvierte Universitätslehrgang "Informatik für Lehramtsstudent/inn/en" insgesamt zwanzig Wochenstunden umfasst habe, von denen aber vier Semesterwochenstunden aus dem regulären Mathematikstudium anrechenbar gewesen seien. Damit seien lediglich sechzehn Wochenstunden verblieben, die von der belangten Behörde als studienverzögernd befunden worden seien. Hingegen ginge aus dem Bestätigungsschreiben des wissenschaftlichen Betreuers der Diplomarbeit hervor, dass der Aufwand für die Diplomarbeit sich in einem weit überdurchschnittlichen Ausmaß und Umfang bewegt habe. Veranschlage man eine mittlere Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, dies über zwei Semester (plus Ferien), so zeige sich, dass die gesamte Arbeitszeit ein Vielfaches von der durch den Universitätslehrgang verursachten Arbeitsbelastung von 16 Wochenstunden betrage. Allein die Tatsache, dass die Diplomarbeit sich (ohne Vorbereitungsphase) über zwei Semester (inklusive Ferien) erstreckt habe, zeige, dass der tatsächliche Grund für die Studienzeitüberschreitung in der Erstellung der Diplomarbeit gelegen sei. Eine durchschnittliche Diplomarbeit, welche im Oktober nach einigen Vorarbeiten begonnen werde, könne nämlich mit gewisser Sicherheit spätestens im Februar abgeschlossen werden. Die exzellenten Noten des Beschwerdeführers zeigten, dass keineswegs Faulheit oder Trödelei zur Studienverzögerung geführt hätten, sondern gewissenhaftes Arbeiten. Die belangte Behörde habe als Maßstab der Beurteilung den bisherigen Studienerfolg heranzuziehen. Auf Grund des Studienfortganges habe die Behörde zu entscheiden, ob damit gerechnet werden könne, dass innerhalb der allenfalls verlängerten Anspruchsdauer das Studium abgeschlossen werden könne. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes und bei richtiger Beurteilung der Rechtslage hätte die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers stattgeben müssen.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Sommersemester 1996 bereits im siebenten Semester des zweiten Studienabschnittes befunden hat.

§ 19 Abs. 1 StudFG statuiert eine Nachweisverpflichtung der Studierenden für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die "Studienzeitüberschreitung". Die Formulierung "durch einen wichtigen Grund" im § 19 Abs. 1 StudFG schließt die Geltendmachung mehrerer wichtiger Gründe nebeneinander nicht aus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1998, Zl. 96/12/0201). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm besuchten Universitätslehrganges betrifft, hat die belangte Behörde zutreffend und auch vom Beschwerdeführer unbestritten erkannt, dass der Beschwerdeführer damit keinen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG - sachverhaltsbezogen kommt nur diese Fallgruppe in Betracht - aufzuzeigen vermag.

Die Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG ist von Gesetzes wegen an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen gebunden und zwar einerseits an das Vorliegen eines der taxativ aufgezählten Gründe und andererseits an die Kausalität dieses Grundes für das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung sowie an die Prognose über den Studienabschluss.

Die vom Beschwerdeführer als (Haupt)grund geltend gemachte Verfassung einer überdurchschnittlich aufwendigen Diplomarbeit ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 1, der die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe rechtfertigen könnte, darzustellen. Es ist auch unbestritten, dass vom Beschwerdeführer eine überdurchschnittlich umfangreiche Diplomarbeit angefertigt wurde. Denn von einer überdurchschnittlich umfangreichen Diplomarbeit ist dann zu sprechen, wenn diese von der Übernahme des Diplomarbeitsthemas an eine mehr als ein Semester dauernde Bearbeitungszeit erfordert (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1995, Zl. 93/12/0180).

Dennoch vermag dieser Grund im vorliegenden Fall eine Verlängerung der Anspruchsdauer nicht zu rechtfertigen. Denn der Beschwerdeführer übernahm die Diplomarbeit erst nach Beginn des letzten Semesters, für das er noch Anspruch auf Studienbeihilfe hatte. Auf die von ihm getätigten Vorarbeiten kann bei der Ermittlung des Zeitpunktes der Übernahme der Diplomarbeit nicht Bedacht genommen werden, weil diese Vorarbeiten zum Arbeitsaufwand einer durchschnittlichen Diplomarbeit zu zählen sind.

Selbst bei einer durchschnittlich umfangreichen Diplomarbeit wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, den zweiten Studienabschnitt, zu dem nach der approbierten Diplomarbeit auch noch die Ablegung des zweiten Teiles der Diplomprüfung erforderlich war, innerhalb der gesetzlichen Anspruchsdauer (Wintersemester 1995/96) abzuschließen.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung nicht auf die Bearbeitung der überdurchschnittlich umfangreichen Diplomarbeit zurückzuführen war. Bedingt durch den (späten) Übernahmezeitpunkt der Diplomarbeit erweist sich daher schon auf Grund der fehlenden Kausalität der aufwendigen Diplomarbeit für die Studienzeitüberschreitung die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde als frei von Rechtsirrtum.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Relation der Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers durch den Universitätslehrgang zu jener durch die Diplomarbeit einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120366.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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