RS Vwgh 1998/11/11 96/12/0201

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Grundlage für die Beurteilung der Kausalität des nachgewiesenen wichtigen Grundes iSd § 19 Abs 2 StudFG 1992 hat eine Darstellung des bisherigen Studienvorlaufes zu sein, auf Grund dessen die Auswirkung des nachgewiesenen wichtigen Grundes auf den Studienerfolg hypothetisch zu beurteilen ist. Der Nachweis einer krankheitsbedingten Behinderung des Studienfortganges allein genügt nicht für eine Verlängerung der Anspruchsdauer um den gleichen Zeitraum (=Gesamtdauer der Behinderung), vielmehr muß die nachgewiesene Krankheit die Studienzeitüberschreitung im wesentlichen verursacht haben und innerhalb der Anspruchsdauer eingetreten sein. Die Mitberücksichtigung einer außerhalb der Anspruchsdauer gelegenen Behinderung kommt dann in Betracht, wenn die im Zeitraum der Anspruchsdauer aufgetretene erste Behinderung anzuerkennen ist und daraus eine Verlängerung des für die Beurteilung maßgebenden Zeitraumes folgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120201.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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