RS Vwgh 2001/7/19 96/12/0366

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs1;

Rechtssatz

Die Formulierung "durch einen wichtigen Grund" im § 19 Abs 1 StudFG 1992 schließt die Geltendmachung mehrerer wichtiger Gründe nebeneinander nicht aus (Hinweis E 11.11.1998, 96/12/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120366.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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