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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §19 Abs1;Rechtssatz
Die im § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht. Dafür spricht der Wortlaut (arg.: "... die Anspruchsdauer um ein WEITERES Semester zu verlängern ...") iVm den EBzRV zum StudFG 1992, 473 BlgNR, 18te GP, S 32.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120282.X01Im RIS seit
08.01.2002