Entscheidungsgründe: Mit Gesellschaftsvertrag vom 9.2.1988 wurde die beklagte Partei gegründet. Gründungsgesellschafter waren der Erstkläger mit einer Stammeinlage von 50.000,-- S, der Zweitkläger mit einer Stammeinlage von 300.000,-- S und Akar D***** mit einer Stammeinlage von 150.000,-- S. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug somit 500.000,-- S. Hinsichtlich der Einbezahlung dieses Stammkapitals enthält der Gesellschaftsvertrag in seinem Punkt 5.) folgende Regelung: "Das St... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39GmbHG §41
Rechtssatz: Der OGH ist der Ansicht, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ein Generalversammlungsbeschluss, der wegen eines auf sein Ergebnis wirksamen Verstoßes bei der Beschlussfeststellung anfechtbar ist, durch einen ordnungsgemäßen und alle Zweifel an der Gültigkeit des betroffenen Beschlusses beseitigenden neuen Gesellschafterbeschluss mit der Wirkung bestätigt werden kann, dass er nunmehr anfechtungsf... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39
Rechtssatz: Die fehlerhafte Feststellung eines Beschlußergebnisses stellt keinen Fehler im Abstimmungsverfahren selbst dar. Wenn konkret vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter dennoch mitgestimmt haben und ihre Stimmen als wirksam behandelt wurden, so ist weder das den Beschluß vorbereitende Verfahren noch das Abstimmungsverfahren selbst rechtswidrig, denn der wahre Fehler liegt dann im Bereich der Beschlußergebnisfestste... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38 Abs2GmbHG §39
Rechtssatz: Entscheidend ist für die Zulässigkeit gesellschaftsvertraglicher Änderungen nur, daß die den Gegenstand der Veränderung bildenden Vertragsbestimmungen den Gesellschaftern gehörig angekündigt worden waren, der über den Gegenstand gefaßte Beschluß kann aber auch über einen im Zuge der Verhandlung und Beratung modifizierten Antrag wirksam zustandekommen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39GmbHG §41
Rechtssatz: Ist das Beschlußergebnis im Sinne des Zustandekommens des zur Abstimmung gestellten Beschlußantrages festgestellt worden, so ist die Feststellung in dem Sinne vorläufig verbindlich, daß eine Anfechtung des Beschlusses durch Anfechtungsklage notwendig ist, wenn sich der der Feststellung des Beschlußergebnisses zugrundeliegende Fehler auf das Beschlußergebnis ausgewirkt hat. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39
Rechtssatz: Die hA, die der OGH teilt, schränkt wegen des abstrakt nicht schutzwürdigen Interesses an einer zahlenmäßig richtigen, aber ergebnisneutralen Berücksichtigung der Stimmen die Beachtlichkeit und damit die rechtliche Relevanz von Mängeln in der Stimmenauszählung, die zu einer erfolgreichen Anfechtung führen kann, auf jene Fälle ein, in denen die zu Unrecht mitgezählten oder nicht mitgezählten Stimmen für das Abstimmung... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist zu 49 % als Gesellschafterin an der Beklagten beteiligt. Die restlichen 51 % am Stammkapital standen im Eigentum der Firma B*** A***. Diese hat ihren Anteil der Nebenintervenientin veräußert. Die Abtretung der Geschäftsanteile der Firma B*** A*** an die Nebenintervenientin wurde in einer Gesellschafterversammlung vom 19.August 1987 von der Erstbeklagten zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit der Behauptung, die Abtretung der Geschäftsanteile durch die F... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175 HGmbHG §39
Rechtssatz: Syndikatsverträge (Stimmrechtsbindungsverträge), also Verträge, deren wesentlicher Bestandteil die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ist, sind schuldrechtlicher Natur. Wenn sie nicht nur für einzelne Abstimmungen geschlossen wurden, sind sie als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.Jänner 1975 errichteten die Streitteile unter der Firma B C GesmbH auf unbestimmte Zeit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Stammkapital beträgt S 100.000,--, die Streitteile übernahmen je S 50.000,--. Je S 1.000,-- einer Stammeinlage gewähren eine Stimme. Am selben Tag schlossen die Parteien eine Vereinbarung, deren wesentliche Teile wie folgt lauten: " Präambel In dem Bestreben die B C im Besitz der ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39GmbHG §41
Rechtssatz: Hat ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter an einer Beschlussfassung in der Generalversammlung der Gesellschaft mitgewirkt, ist die Stimmgabe nicht ungültig, sondern ein unter Mitberücksichtigung der Stimme gefasster Beschluss zustandegekommen, der anfechtbar ist. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist nur dann entbehrlich, wenn die an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter bis zum Zeitp... mehr lesen...
Norm: AktG §114GmbHG §39
Rechtssatz: Ein Stimmrechtsbindungsvertrag kann nur die Gesellschafter, nicht aber die GmbH (oder die Aktiengesellschaft) selbst binden. Entscheidungstexte 5 Ob 708/83 Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 708/83 Veröff: GesRZ 1984,105 6 Ob 9/93 Entscheidungstext OGH 28.04.1993 6 Ob 9/93 Veröff: SZ 66/56 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §20 Abs1GmbHG §39GmbHG §42
Rechtssatz: Ein Gesellschafter ist nicht berechtigt, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen bzw von ihm im Klagewege irgendeine Geschäftsführerhandlung zu verlangen, der Geschäftsführer ist nur verhalten, sich an Beschlüsse der Gesellschaft zu halten. Entscheidungstexte 1 Ob 690/77 Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 690/77 Veröff:... mehr lesen...
Im Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg ist unter HRB 766 die Firma 1 Gesellschaft m. b. H. protokolliert, deren Geschäftsführerin die Beklagte ist. Gesellschafter sind die Beklagte mit einer Stammeinlage von 700 000 S und der Kläger mit einer solchen von 300 000 S, wovon im Sommer 1975 von der Beklagten 227 500 S und vom Kläger 97 500 S einbezahlt waren. Mit Generalversammlungsbeschluß vom 30. September 1975 wurden von den nicht voll eingezahlten Stammeinlagen ein Teilbetrag ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §34GmbHG §39GmbHG §41GmbHG §42
Rechtssatz: Der einzelne Gesellschafter kann auf die Geschäftsführung nur dadurch Einfluß nehmen, daß er sein Stimmrecht in der zur Willensbildung der Gesellschaft erforderlichen und im Gesetz bzw im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Weise ausübt; das Gesetz räumt ihm nicht das Recht ein, selbständig auf andere Weise, etwa durch Klagsführung, die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten... mehr lesen...
Mit ihrer am 13. Dezember 1976 eingebrachten Klage begehrten die vier klagenden Parteien (J O Gesellschaft m. b. H. und drei ihrer Gesellschafter), den Beklagten J O schuldig zu erkennen, jede Geschäftsführertätigkeit für die J O Gesellschaft m. b. H. zu unterlassen; sie stellten das Eventualbegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, jede Alleinvertretung der J O Gesellschaft m. b. H. ohne Mitwirkung eines weiteren Geschäftsführers zu unterlassen. Die klagenden Parteien beantragt... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39GmbHG §78
Rechtssatz: Auch die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (§ 39 GmbHG) ist an die Eintragung im Anteilbuch der Gesellschaft gebunden. Entscheidungstexte 4 Ob 511/76 Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 511/76 Veröff: EvBl 1976/247 S 548 = JBl 1977,261 (mit kritischer teilweise von Ostheim) = GesRZ 1976,98 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39GmbHG §84 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wurde bei der Generalversammlung ein allfälliger Vollmachtsmangel nicht beachtet und nach Abstimmung über den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft festgestellt, daß im Hinblick auf Stimmengleichheit ein Antrag auf Liquidatorenbestellung nicht gestellt werde, liegt ein notariell beurkundeter Beschluß auf Auflösung der Gesellschaft nicht vor, das Klagebegehren auf Feststellung der Auflösung ist schon ... mehr lesen...
Die beiden Parteien sind je mit einem Stammkapital von 110.000 S Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Kläger berief für den 1. März 1968 eine außerordentliche Generalversammlung in den Amtsräumen des öffentlichen Notars Dr. L. ein, mit dem Tagesordnungspunkt Auflösung der Gesellschaft und Allfälliges. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Gesellschaft in der Generalversammlung vom 1. März 196... mehr lesen...
Norm: GmbHG §39GmbHG §76 Abs3
Rechtssatz: Durch die Verpfändung eines Geschäftsanteiles einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird an sich noch nicht die Ausübung des Stimmrechtes auf den Pfandgläubiger übertragen. Doch kann dem Pfandgläubiger die Ausübung des Stimmrechtes im Pfandvertrag ausdrücklich eingeräumt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 466/36 Entscheidungstext OGH 19.05... mehr lesen...