Norm
GmbHG §34Rechtssatz
Der einzelne Gesellschafter kann auf die Geschäftsführung nur dadurch Einfluß nehmen, daß er sein Stimmrecht in der zur Willensbildung der Gesellschaft erforderlichen und im Gesetz bzw im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Weise ausübt; das Gesetz räumt ihm nicht das Recht ein, selbständig auf andere Weise, etwa durch Klagsführung, die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten von der Gesellschaft zu erzwingen (SZ 6/120).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059942Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020