Norm
GmbHG §39Rechtssatz
Die fehlerhafte Feststellung eines Beschlußergebnisses stellt keinen Fehler im Abstimmungsverfahren selbst dar. Wenn konkret vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter dennoch mitgestimmt haben und ihre Stimmen als wirksam behandelt wurden, so ist weder das den Beschluß vorbereitende Verfahren noch das Abstimmungsverfahren selbst rechtswidrig, denn der wahre Fehler liegt dann im Bereich der Beschlußergebnisfeststellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059808Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_006