RS OGH 1969/4/22 8Ob71/69

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Veröffentlicht am 22.04.1969
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Norm

GmbHG §39
GmbHG §84 Abs1 Z2

Rechtssatz

Wurde bei der Generalversammlung ein allfälliger Vollmachtsmangel nicht beachtet und nach Abstimmung über den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft festgestellt, daß im Hinblick auf Stimmengleichheit ein Antrag auf Liquidatorenbestellung nicht gestellt werde, liegt ein notariell beurkundeter Beschluß auf Auflösung der Gesellschaft nicht vor, das Klagebegehren auf Feststellung der Auflösung ist schon deshalb abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 71/69
    Entscheidungstext OGH 22.04.1969 8 Ob 71/69
    Veröff: SZ 42/58 = EvBl 1969/427 S 664 = NZ 1970,30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059837

Dokumentnummer

JJR_19690422_OGH0002_0080OB00071_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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