Norm
GmbHG §39Rechtssatz
Wurde bei der Generalversammlung ein allfälliger Vollmachtsmangel nicht beachtet und nach Abstimmung über den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft festgestellt, daß im Hinblick auf Stimmengleichheit ein Antrag auf Liquidatorenbestellung nicht gestellt werde, liegt ein notariell beurkundeter Beschluß auf Auflösung der Gesellschaft nicht vor, das Klagebegehren auf Feststellung der Auflösung ist schon deshalb abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059837Dokumentnummer
JJR_19690422_OGH0002_0080OB00071_6900000_001