Norm
ABGB §1175 HRechtssatz
Syndikatsverträge (Stimmrechtsbindungsverträge), also Verträge, deren wesentlicher Bestandteil die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ist, sind schuldrechtlicher Natur. Wenn sie nicht nur für einzelne Abstimmungen geschlossen wurden, sind sie als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014