TE OGH 1985/11/13 1Ob629/85

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Astrid A, Firmengesellschafterin, Hirt Nr. 3, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer, Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Nelly M***, Firmengesellschafterin, Hirt Nr. 3, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert S 500.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15.April 1985, GZ 3 R 54/85-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Dezember 1984, GZ 19 Cg 227/83-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.794,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.443,15 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.Jänner 1975 errichteten die Streitteile unter der Firma B C GesmbH auf unbestimmte Zeit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Stammkapital beträgt S 100.000,--, die Streitteile übernahmen je S 50.000,--. Je S 1.000,-- einer Stammeinlage gewähren eine Stimme. Am selben Tag schlossen die Parteien eine Vereinbarung, deren wesentliche Teile wie folgt lauten:

" Präambel

In dem Bestreben die B C im Besitz der Familie zu

erhalten, jeden fremden Einfluß auszuschalten, die wirtschaftliche Entwicklung der Brauerei zu fördern und die finanziellen Grundlagen zu stärken, schließen die Gesellschafter der Brauerei Hirt Gesellschaft mbH nachstehenden

Syndikatsvertrag

A) Der Treuhänder und das Stimmrecht

I.

Um zu vermeiden, daß die beiden Gesellschafterinnen durch konträre Abstimmung das Zustandekommen von Gesellschaftersbeschlüssen verhindern, bestellen Frau Nelly M*** und Fräulein Astrid D einen gemeinsamen Treuhänder und übertragen diesem mittels gesondertem Notariatsakt je einen Geschäftsanteil, der 1 % des Stammkapitals entspricht.

II.

Der Treuhänder tritt dem Syndikatsvertrag in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der B C Gesellschaft mbH bei und verpflichtet sich, dessen Bestimmungen einzuhalten......

IV.

Im Hinblick auf den in der Präambel und im Punkt I dieses Vertrages dargelegten Zweck dieser Bestimmungen verzichten die Treugeber darauf, dem Treuhänder irgendwelche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechtes hinsichtlich des von ihm gehaltenen Geschäftsanteiles zu erteilen. Der Treuhänder ist daher an keinerlei Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes gebunden. Er hat sich bei Ausübung desselben in Generalversammlungen und bei der Fassung sonstiger Gesellschaftersbeschlüsse nur vom Interesse des Unternehmens und den Grundsätzen leiten zu lassen, die in diesem Syndikatsvertrag niedergelegt sind.

V.

Das Treuhandverhältnis kann von den Treugebern und deren Rechtsnachfolgern nur mittels schriftlicher, von allen Gesellschaftern der B C Gesellschaft mbH unterfertigten, an den Treuhänder abgerichteten Kündigung aufgelöst werden. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn in ihr die Aufforderung enthalten ist, den Geschäftsanteil, der Gegenstand des Treuhandverhältnisses war, innerhalb 3 Monate an eine bestimmte ausdrücklich bezeichnete Person zu übertragen."

In Abschnitt B des Vertrages wurden Vereinbarungen über Gewinnermittlung und -verteilung getroffen, im Abschnitt C und D räumen sich die Streitteile gegenseitig, ausgenommen bei Schenkungen, ein Aufgriffsrecht an ihren Geschäftsanteilen ein. Nach Punkt XIV des Vertrages übernahmen die Streitteile die Verpflichtung, die Rechte und Pflichten des Vertrages bei Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen auf die Übernehmer zu überbinden. Mit Notariatsakt vom selben Tag machten die Streitteile in Erfüllung der Bestimmungen des Syndikatsvertrages Dkfm. Otmar E das Anbot, je einen Geschäftsanteil entsprechend einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 1.000,-- zur Begründung eines Treuhandverhältnisses abzutreten. Mit Notariatsakt vom 15.April 1975 nahm Dkfm. Otmar E dieses Anbot an. Mit Schreiben vom 30. Mai 1984 erklärte die Klägerin, das mit Syndikatsvertrag vom 24. Jänner 1975 begründete Gesellschaftsverhältnis (bürgerlichen Rechts) aufzulösen; sie forderte die Beklagte auf, ein an Dkfm. Otmar E gerichtetes Kündigungsschreiben zu

unterfertigen. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt. Der Syndikatsvertrag könne durch einseitige Erklärung eines Gesellschafters nicht aufgelöst werden.

Die Klägerin stellte das Hauptbegehren, die Beklagte sei schuldig, ein im Akt erliegendes, an Dkfm. Otmar E

gerichtetes Kündigungsschreiben zu ergänzen, zu unterfertigen und abzusenden, in eventu selbst ein Kündigungsschreiben an Dkfm. Otmar E zu verfassen und der Klägerin zu übergeben, allenfalls Dkfm. Otmar E gegenüber die Kündigung des Treuhandverhältnisses zu erklären. Es unterliege keinem Zweifel, daß die Klägerin die durch den Syndikatsvertrag begründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtswirksam habe aufkündigen können (§ 1212 ABGB). Nach Auflösung des Syndikatsvertrages sei der Treuhandvertrag ohne Rechtsgrundlage.

Die Beklagte wendete ein, ein Syndikatsvertrag liege nicht vor, weil die Streitteile eine Stimmrechtsbindung nicht eingegangen seien. Die Streitteile hätten den Willen gehabt, ein Treuhandverhältnis zu begründen, das nur gemeinsam aufgelöst werden könne. Die Möglichkeit einseitiger Auflösung sei nicht Vertragswille gewesen.

Das Erstgericht wies das Haupt- und die beiden Eventualbegehren ab. Syndikatsverträge hätten die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft zum Gegenstand. Wesentlicher Inhalt eines solchen Vertrages seien Bestimmungen über das Verhalten des Vertragspartners in Gesellschaftsorganen, insbesondere durch Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn, durch Stimmenthaltung, durch Antragstellung oder Antragsunterlassung, allenfalls durch Nichtteilnahme bei Gesellschafterversammlungen. Die schuldrechtliche Bindung könne für einen einmaligen Anlaßfall oder auf Dauer vereinbart werden. Stimmbindungssyndikate seien als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, wenn sich die Absprache nicht etwa bloß auf einen bestimmten einmaligen Gesellschafterbeschluß beziehe und keinerlei gesellschaftsrechtliche Organisation erfordere. Damit seien sie Dauerschuldverhältnisse. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei somit nicht bloß ein wechselseitiges obligatorisches Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern, sondern darüber hinaus ein Vertrag, der ein neues Wirtschaftsobjekt, ein Unternehmen, zum Entstehen bringe. Der Gesellschaftsvertrag unterscheide sich von anderen Vertragsverhältnissen auf Dauer dadurch, daß die Vertragspartner dem gesetzlichen Leitbild entsprechend eine gemeinsame Organisation bilden. Es müsse also eine wenn auch lose Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gebe. Wenn es überhaupt an der Gewährung solcher Befugnisse fehle, liege auch kein Gesellschaftsverhältnis vor. Daher sei der Syndikatsvertrag vom 24.Jänner 1975 kein Gesellschaftsvertrag. Dies gelte auch bei isolierter Betrachtung der Bestimmungen des Punktes A des Vertrages. Die Absprache, gemeinsam einen Treuhänder zu bestellen, sei gleichfalls kein Gesellschaftsvertrag. Punkt V des Syndikatsvertrages lege fest, daß das Treuhandverhältnis von den Treugebern nur mittels schriftlicher, von allen Gesellschaftern unterfertigter Kündigung des Treuhänders aufgelöst werden könne. Damit bekomme die im Punkt I der genannten Vereinbarung getroffene Absprache, einen gemeinsamen Treuhänder zu bestellen, den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses. Dauerschuldverhältnisse fänden ihr Ende durch spätere Vereinbarung zwischen den Parteien oder Fristablauf. Ein Rücktritt nach §§ 918 ff. ABGB sei bei Dauerschuldverhältnissen, sobald die Dauerleistung ins Abwicklungsstadium getreten sei, grundsätzlich ausgeschlossen. Dauerschuldverhältnisse könnten aber mit Wirkung ex nunc aus wichtigem Grund gelöst werden, wenn einem Teil die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses unzumutbar sei. Wichtige Gründe, die die Auflösung dieses Dauerschuldverhältnisses rechtfertigten, seien von der Klägerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Der Syndikatsvertrag könne nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert werden. Es liege allerdings ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis vor. Für die Frage, ob die Auflösung eines unbefristeten Dauerschuldverhältnisses nur aus wichtigen Gründen erfolgen könne oder ob es bloß einer einfachen Kündigung bedürfe, komme es aber sehr wesentlich darauf an, welcher Art das aufzulösende Dauerschuldverhältnis sei. Dauerschuldverhältnisse seien bereits allgemein dadurch gekennzeichnet, daß sie ein besonderes Vertrauen zwischen den Parteien voraussetzten. Im vorliegenden Fall sei besonders zu berücksichtigen, daß der Syndikatsvertrag eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrages darstelle, daß er die Erhaltung des Familienbesitzes an der Brauerei bezwecke und ein Instrument dafür bieten solle, um sinnvolle Gesellschafterbeschlüsse im Interesse einer kaufmännischen Betriebsführung zu ermöglichen, daß er weiters Vorsorge auch für den Fall des Todes des Treuhänders getroffen habe und daß sich die Gesellschafter darin schließlich auch verpflichteten, die Verpflichtungen des Syndikatsvertrages auch auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden. Das alles zeige mit besonderer Deutlichkeit, daß es sich beim Syndikatsvertrag um eine wichtige, auf Dauer bestimmte Ergänzung des Gesellschaftsvertrages handeln sollte. Sinn und Zweck des Syndikatsvertrages und sein enger Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag ließen daher eine jederzeitige Auflösung durch Kündigung, wie diese sonst bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen möglich sei, nicht angezeigt erscheinen. Das Vorliegen wichtiger Gründe für die Auflösung des Syndikatsvertrages habe die Klägerin, ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, daß es der Anführung solcher nicht bedürfe, nicht dargetan.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Nach österreichischer Rechtsterminologie werden unter Syndikatsverträgen Stimmrechtsbindungsverträge verstanden. Ihr wesentlicher Bestandteil ist die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Sie sind schuldrechtlicher Natur (HS 620/38; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 365, 369; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 4 48; Schiemer, Aktiengesetz 412; Doralt in Kastner-Stoll, GmbH & Co KG 2 256; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 II 289). Die Regelungen über das Verhalten der Vertragspartner in Gesellschaftsorganen, insbesondere durch Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn, durch Stimmenthaltung, durch Antragstellung oder Antragsunterlassung sowie durch Nichtteilnahme an einer Gesellschafterversammlung werden oft ergänzt durch Vereinbarungen über die Gewinn- und Dividendenpolitik, die Rücklagenbildung, durch die Einräumung von Vorkaufs- und Aufgriffsrechten, durch die Pflicht zur Überbindung des Syndikatsvertrages auf Rechtsnachfolger und ähnlichem (Reich-Rohrwig aaO 369; Kastner aaO 214, 263; derselbe, Gesammelte Aufsätze 108, 135 f.). Kastner lehrt, daß die Rechtsnatur der Syndikatsverträge als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zweifelsfrei sei, sofern nicht einem Partner ein Weisungsrecht zustehe (vgl. BGHZ 46, 291, 295). Daraus wird unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1212 ABGB gefolgert, daß im Falle des Abschlusses eines Syndikatsvertrages auf unbestimmte Zeit jedes Mitglied - nur nicht zur Unzeit oder mit Arglist - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigen könne (Reich-Rohrwig aaO

371; vgl. Wahle in Klang 2 V 671; vgl. auch MietSlg. 36.049 mwN). Der Revision kann aber nicht darin gefolgt werden, daß kraft analoger Anwendung des Art. 7 Nr. 14 EVHGB auf Gesellschaften bürgerlichen Rechtes jeder auch bloß vorübergehende Ausschluß des Kündigungsrechtes ungültig wäre. Art. 7 Nr. 14 EVHGB ist der Bestimmung des § 723 Abs 3 BGB nachgebildet. Eine zeitliche Beschränkung des Kündigungsrechtes ist aber nach § 723 BGB zulässig:

Die Zeitdauer für einen solchen Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechtes muß auch nicht kalendermäßig festgelegt werden, sie kann sich aus dem Gesellschaftszweck oder den sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ergeben, wenn daraus hervorgeht, daß die Parteien eine längerfristige Bindung eingehen wollten (BGH LM Nr. 2 zu § 339 HGB; BGHZ 10,91,98; Ulmer in Münchener Kommentar § 723 BGB, Rz 44; Soergel-Hadding 11 § 723 BGB, Rz 28; von Gamm in F 12 Rz 12 und 14 zu § 723; Keßler in Staudinger 12 § 723 BGB, Rz 39). Daher kann auch für die ordentliche Kündigung einer offenen Handelsgesellschaft wirksam ein zeitlicher Ausschluß des Kündigungsrechtes vereinbart werden (Hämmerle 3 II 131 f; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 4 97; BGHZ 10, 91, 98; Ulmer in Großkomm. HGB 3 Anm. 31 zu § 132;

Schlegelberger-Geßler 4 § 132 HGB, Rz 14). Eine zeitliche - etwa auf den Gesellschaftszweck abstellende - Beschränkung des Kündigungsrechtes ist daher auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zulässig (vgl. Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 13 zu § 1212).Im Rahmen eines solchen zeitlichen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechtes könnte die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes dann nur aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden. Die Bestimmung des § 1212 ABGB normiert damit nur das, was nach der Rechtsprechung ganz allgemein für Dauerschuldverhältnisse mit unbestimmter Dauer zu gelten hat: Die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses bildet zwar die Regel, es ist aber immer die Absicht der Parteien maßgebend, die unter Umständen darauf gerichtet sein kann, die freie Kündbarkeit - auch nur für einen gewissen Zeitraum - ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen (MietSlg. 25.151; SZ 45/20; EvBl 1966/514 ua). Es ist dann aber ohne Bedeutung, ob der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Vertrag überhaupt ein Syndikatsvertrag ist und ob Syndikatsverträge, die nicht nur für eine einmalige Abstimmung getroffen wurden, immer als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren sind. Verträge dieser Art fallen immer unter den Oberbegriff eines Dauerschuldverhältnisses (Reich-Rohrwig aa0 371; Kastner, Gesammelte Aufsätze 110), so daß es nur der Prüfung bedarf, ob die Streitteile vertraglich die ordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zumindest für einen gewissen Zeitraum ausgeschlossen haben. Der Beklagten kann allerdings nicht darin gefolgt werden, es ergäbe sich schon aus der Bestimmung des Art. V des Syndikatsvertrages, daß das Treuhandverhältnis nur einvernehmlich aufgelöst werden könne. Art. V des Vertrages hat nur im Außenverhältnis Wirksamkeit; der Treuhänder kann nur von den Streitteilen gemeinsam abberufen werden. Das hat aber mit der Frage nichts zu tun, ob im Innenverhältnis eine Partei an der von der anderen gewünschten Kündigung des Treuhandverhältnisses mitwirken muß.

Das durch die Präambel zum Vertragsinhalt erhobene Motiv des Abschlusses des Syndikatsvertrages vom 24.Jänner 1975 war aber das Bestreben der Streitteile, die B C im Besitz der Familie zu erhalten, jede fremde Einflußnahme auszuschalten, die wirtschaftliche Entwicklung der Brauerei zu fördern und die finanziellen Grundlagen zu stärken. Zweck der Treuhandbestellung war es zu vermeiden, daß die Streitteile durch konträre Abstimmungen das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen verhinderten. Den Streitteilen sollte daher ein Weisungsrecht dem fremdnützigen Treuhänder gegenüber nicht zustehen. Vertragsinhalt wurde es daher, daß durch ein offenbar von beiden Seiten für möglich gehaltenes einseitiges Handeln einer Gesellschafterin der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen wirtschaftlich nicht gefährdet werden sollte. Mit dieser erklärten Absicht der Streitteile ist die jederzeitige, auch grundlose Möglichkeit der Beendigung der unternehmensfördernden vertraglichen Bindung unvereinbar. Zur Erreichung des vereinbarten Geschäftszweckes muß das Dauerschuldverhältnis daher zumindest, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen, vielmehr so lange aufrecht erhalten bleiben, als sich die Geschäftsanteile zu gleichen Teilen in den Händen der Streitteile befinden. Für diesen im vorhinein nicht bestimmten Zeitraum sollte vermieden werden, daß durch widerstreitende Beschlüsse der Gesellschafter der wirtschaftliche Erfolg des am selben Tag abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages vereitelt werden könnte. Ohne Angabe von wichtigen Gründen ist daher derzeit eine Kündigung nicht möglich.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E07210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00629.85.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19851113_OGH0002_0010OB00629_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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