Norm
GmbHG §39Rechtssatz
Die hA, die der OGH teilt, schränkt wegen des abstrakt nicht schutzwürdigen Interesses an einer zahlenmäßig richtigen, aber ergebnisneutralen Berücksichtigung der Stimmen die Beachtlichkeit und damit die rechtliche Relevanz von Mängeln in der Stimmenauszählung, die zu einer erfolgreichen Anfechtung führen kann, auf jene Fälle ein, in denen die zu Unrecht mitgezählten oder nicht mitgezählten Stimmen für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend waren, oder es auf die inhaltliche Überprüfung des Gesellschafterbeschlusses im Anfechtungsprozess ohne Bedachtnahme auf formelle Stimmverbote ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019