RS OGH 1991/12/19 8Ob595/90 (8Ob596/90), 1Ob190/01z, 3Ob183/01k, 1Ob165/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1991
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Norm

GmbHG §38 Abs2
GmbHG §39

Rechtssatz

Entscheidend ist für die Zulässigkeit gesellschaftsvertraglicher Änderungen nur, daß die den Gegenstand der Veränderung bildenden Vertragsbestimmungen den Gesellschaftern gehörig angekündigt worden waren, der über den Gegenstand gefaßte Beschluß kann aber auch über einen im Zuge der Verhandlung und Beratung modifizierten Antrag wirksam zustandekommen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 595/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90
    Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144 = WBl 1992,166
  • 1 Ob 190/01z
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 190/01z
    Ähnlich; Beisatz: Die beabsichtigten Anträge müssen in der Einladung zur Generalversammlung nicht angegeben werden. Der "Zweck der Versammlung" ist nur möglichst bestimmt zu bezeichnen. (T1)
  • 3 Ob 183/01k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 183/01k
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 1 Ob 165/03a
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 165/03a
    Vgl; Beisatz: Auch wenn es nicht erforderlich ist, allen Gesellschaftern den vollständigen Text allenfalls vorliegender Beschlussanträge bekanntzugeben, muss doch stets, der wesentliche Inhalt der Anträge offengelegt werden; regelmäßig reicht es daher nicht aus, bloß auf eine beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen, auch wenn dabei die abzuändernde Bestimmung erwähnt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059758

Dokumentnummer

JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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