Norm
GmbHG §39Rechtssatz
Hat ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter an einer Beschlussfassung in der Generalversammlung der Gesellschaft mitgewirkt, ist die Stimmgabe nicht ungültig, sondern ein unter Mitberücksichtigung der Stimme gefasster Beschluss zustandegekommen, der anfechtbar ist. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist nur dann entbehrlich, wenn die an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Generalversammlung sich darüber einig werden, daß der Beschluss als nicht zustandegekommen anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021