Norm: KO §6KO §21KO §23BauRechtsG §3
Rechtssatz: Zur Qualifikation der Bauzinsforderung im Konkurs des Bauberechtigten: Die mit Abschkluss des Baurechtsvertrags dem Grunde nach bereits entstandenen periodisch fällig werdenden Bauzinsforderungen des Baurechtsbestellers sind im Konkurs des Bauberechtigten Konkursforderungen, die gerichtlich anzumelden sind und der Prozessperre des § 6 Abs. 1 KO unterliegen. Ein Absonderungsrecht hiefür steht dann... mehr lesen...
Norm: KO §23
Rechtssatz: Zur Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Kündigung durch den Masseverwalter nach § 23 KO im Fall eines Mitmietverhältnisses zulässig ist. Hier war darauf letztlich nicht einzugehen. Entscheidungstexte 1 Ob 89/06d Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 89/06d European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: KO §23ZPO §560 Abs1 Z2 litd BMRG idFd WRN 1997 §29 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Kündigt ein Masseverwalter gemäß § 23 KO den Mietvertrag über eine Wohnung, auf den § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG idFd WRN 1997 anzuwenden ist, so gilt (wenn der Zins in längstens monatlichen Abständen zu zahlen ist) die einmonatige Kündigungsfrist des § 560 Abs 1 Z 2 lit d ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 67/03d ... mehr lesen...
Norm: AO §20c Abs2KO §23
Rechtssatz: Im Sinn dieser Gesetzesstelle ist eine Sache dann in Bestand genommen, wenn dem Bestandnehmer das Bestandobjekt bereits überlassen wurde. Erhöhte Bestandkraft soll nur jenen Bestandverhältnissen zuteil werden, deren Erfüllung infolge Übergabe der Bestandsache schon begonnen hat. Entscheidungstexte 2 Ob 228/01w Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 ... mehr lesen...
Norm: KO §23KO §186 Abs1KO §187 Abs1 Z2KO §187 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ist der Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung Bestandnehmer, kann er das Bestandverhältnis auflösen, ohne daß eine Kündigung konkursgerichtlich genehmigungsbedürftig ist. Das gilt auch für die Aufgabe der Bestandrechte in einem Räumungsvergleich. Entscheidungstexte 5 Ob 63/99x Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIfKO §21KO §23
Rechtssatz: Auch ein Finanzierungsleasing mit Kaufoption fällt im Konkurs des Leasingnehmers grundsätzlich unter § 23 KO, es sei denn, die Vertragsgestaltung war derart, daß der Leasingvertrag wirtschaftlich einem Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt gleichkommt. Entscheidungstexte 3 Ob 532/95 Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 532/95 Verö... mehr lesen...
Norm: KO §23
Rechtssatz: Die Anwendung des § 23 KO ist nicht entscheidend davon abhängig, dass es sich um einen Vertrag handelt, der den gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag in allem entspricht. Sinn und Zweck des § 23 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, dass die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemess... mehr lesen...
Norm: KO §23
Rechtssatz: Der Masseverwalter hat im Anwendungsbereich des § 23 KO nicht die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, in den Vertrag nicht eintreten zu wollen; er kann nur eine Kündigung des Vertrages vornehmen (hier: Finanzierungsleasing mit Kaufoption). Entscheidungstexte 3 Ob 532/95 Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 532/95 Veröff: SZ 68/84 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 A1KO §6KO §23KO §110
Rechtssatz: Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjekts, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine Konkursforderung. Eine solche Konkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen, sondern auf andere Weise - im ... mehr lesen...
Norm: KO §23
Rechtssatz: Der Masseverwalter soll das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beenden können, uzw je nachdem, ob der aus den gesetzlichen Vorschriften oder aus der Vereinbarung abgeleitete Endzeitpunkt früher liegt. Entscheidungstexte 5 Ob 549/89 Entscheidungstext OGH 02.05.1989 5 Ob 549/89 Veröff: SZ 62/83 = EvBl 1989/160 S 625 = WBl 1989/254 = RdW 1989... mehr lesen...
Norm: KO §23
Rechtssatz: Bei Auslegung des § 25 KO ist zunächst in erster Linie vom objektiven Zweck der Regelung und erst danach von der Absicht des historischen Gesetzgebers auszugehen. Zweck der Bestimmung des § 25 Abs 1 KO ist aber die Erweiterung und Erleichterung der Kündigungsmöglichkeit des Masseverwalters im Konkurs des Arbeitgebers. Dieser Zweck spricht gegen eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende ausdehnende Auslegung des ... mehr lesen...
Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses X-Gasse 30. H. G. betrieb in dem in diesem Haus gelegenen Geschäftslokal Nr. 2, dessen Mieterin sie war, bis anfangs Mai 1977 ein Friseurunternehmen. Am 21 März 1977 wurde vom Landesgericht für ZRS Wien über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet und der nun hier klagende Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Vor der Konkurseröffnung wurden durch längere Zeit hin zwischen den Rechtsanwälten der Mietvertragspartner Verhandlungen mit dem Ziel gefü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 A1KO §1KO §6KO §23KO §46MG §19 Abs2 Z1 C
Rechtssatz: Aus dem Bestand eines Mietverhältnisses allein kann keine Verpflichtung des in Konkurs geratenen Mieters abgeleitet werden, dem Vermieter von seiner derart offenkundig gewordenen Insolvenz Nachricht zu geben. Entscheidungstexte 5 Ob 524/79 Entscheidungstext OGH 20.02.1979 5 Ob 524/79 Veröff: JBl 1980,393 (... mehr lesen...
Die klagende Partei schloß am 9. Feber 1972 mit der Firma B G.m.b.H. einen Mietvertrag über eine Fernsprechnebenstellenanlage ab und vereinbarte einen monatlichen Mietzins von 2680, 10 S. Punkt III der einen Bestandteil des Vertrages bildenden Bedingungen lautete: "Vertragsdauer. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Abschluß dieses Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem der Vertragsteile unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. Jun... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4KO §23KO §46 Z2
Rechtssatz: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es nicht an. Auch eine vor Konkurseröffnung fällige, tatsächlich aber nicht bezahlte Mietzinsschuld kann daher, soweit sie anteilmäßig für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1117ABGB §1118 A1KO §1KO §6KO §23MG §1 Abs1 A3MG §42 Abs4ZPO §560 D
Rechtssatz: Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort; der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein. Hat der Gemeinschuldner eine Sache in Bestand genommen, kann allerdings sowohl der Masseverwalter als auch der Bestand... mehr lesen...
Norm: KO §1. KO §6KO §23ZPO §1 BbZPO §560 AZPO §562 D
Rechtssatz: Wenn das Bestandverhältnis vom Bestandgeber gekündigt wird, ist der Masseverwalter Vertreter des Gemeinschuldners in bezug auf die Konkursmasse, sodaß die Zustellung einer Aufkündigung an ihn und nicht an den Gemeinschuldner zu erfolgen hat; der mit der Konkurseröffnung eingetretene Verlust der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über die zur Konkursmasse gehörigen Gegenstän... mehr lesen...
Norm: KO §23MG §19 Abs1 H10MRG §30 Abs1 AMRG §30 Abs1 B
Rechtssatz: Zur Frage der Aufkündigung eines Gemeinschuldners. Entscheidungstexte 7 Ob 360/56 Entscheidungstext OGH 11.07.1956 7 Ob 360/56 3 Ob 416/56 Entscheidungstext OGH 12.09.1956 3 Ob 416/56 Beisatz: Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Mieters allein kann nic... mehr lesen...
Die klagende Partei brachte gegen den Beklagten Rudolf Franz A., Alleininhaber der prot. Firma K. & Cie., über die seit 26. Juli 1949 das Konkursverfahren eröffnet ist, und gegen den Kaufmann Richard K. die Klage nach § 1118 ABGB. wegen Zinsrückstandes seit November 1948 ein. Die Klage wurde nicht nur den beiden Beklagten, sondern auch dem Masseverwalter des Erstbeklagten zu eigenen Handen zugestellt. Zur mündlichen Streitverhandlung ist von den Beklagten niemand erschienen, wes... mehr lesen...
Norm: KO §23
Rechtssatz: Über das unter Mieterschutz stehende Mietrecht des Gemeinschuldners kann der Konkursmasseverwalter verfügen. Entscheidungstexte 3 Ob 867/27 Entscheidungstext OGH 06.09.1927 3 Ob 867/27 Veröff: SZ 9/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0064144 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: KO §23
Rechtssatz: Zu § 23 KO. Entscheidungstexte 1 Ob 714/24 Entscheidungstext OGH 30.09.1924 1 Ob 714/24 Veröff: SZ 6/298 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0064145 Dokumentnummer JJR_19240930_OGH0002_0010OB00714_2400000_001 mehr lesen...